Rz. 10

Abs. 2 regelt die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen im Beschwerdeverfahren und erklärt (wie § 6 FamFG) die Vorschriften der ZPO, also die §§ 41 bis 49 ZPO für entsprechend anwendbar. Da bei der Entscheidung der Beschwerdegerichte Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht mitwirken, werden in der Regel nur Richter der Beschwerdegerichte bzw. des Rechtsbeschwerdegerichts in Betracht kommen. Allerdings kann auch der Urkundsbeamte ausgeschlossen sein oder abgelehnt werden, wenn er eine Beschwerde zur Niederschrift aufgenommen hat. In diesem Falle gelten nach § 49 ZPO die §§ 41 ff. ZPO entsprechend. Für den Ausschluss oder die Ablehnung eines Rechtspflegers des Beschwerdegerichts – dieser Fall wird ebenfalls kaum praktisch vorkommen – sind nach § 10 RPflG die für den Richter geltenden Vorschriften maßgebend.

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