Rz. 6

Nach § 132 Abs. 2 GVG darf ein Zivilsenat, der über eine ihm vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat, von der Entscheidung eines anderen Zivil- oder Strafsenats oder eines Großen Senats oder der Vereinigten Großen Senate nicht abweichen. Will er abweichen, so hat er die Rechtsfrage dem Großen Senat für Zivilsachen oder den Vereinigten Großen Senaten zu unterbreiten. Die Vorlage ist nach § 132 Abs. 3 S. 1 GVG aber nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhalten will. Diese Anrufungspflicht ist anders nicht darauf beschränkt, dass die Rechtsfrage eine das Grundbuchrecht betreffende Vorschrift zum Gegenstand hat; denn § 132 GVG enthält keine Einschränkung auf bestimmte Verfahrensgegenstände.[3] Die Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen ist nicht nur bei unterschiedlicher Auslegung derselben Gesetzesbestimmung erforderlich, sondern auch dann, wenn der gleiche Rechtsgrundsatz, mag er auch in mehreren Gesetzesbestimmungen seinen Niederschlag gefunden haben, von zwei Senaten unterschiedlich aufgefasst und gehandhabt wird.[4]

 

Rz. 7

Will der Zivilsenat von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe abweichen, so hat er, sofern nicht ein Fall vorliegt, in welchem die Rechtsfrage nach § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen oder den Vereinigten Senaten zu unterbreiten ist, die Entscheidung des Gemeinsamen Senats anzurufen. Dessen Entscheidung ist für den beschließenden Senat in der vorgelegten Sache bindend (§§ 2, 11, 16 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.6.1968).[5] Da der Gemeinsame Senat nur über die Rechtsfrage entscheidet (§ 15 des Gesetzes), muss der vorlegende Senat des BGH alsdann noch über die weitere Beschwerde befinden.

[3] Ebenso Demharter, § 81 Rn 6; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 81 Rn 7.
[4] BGH NJW 1953, 821.
[5] BGBl I 1968, 661.

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