Rz. 9

Der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage. Aufgrund ihrer Entscheidung, die bindend ist, befindet der zuständige Senat anschließend über die Rechtsbeschwerde (§ 138 Abs. 1 GVG). Will der Große Senat von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe abweichen, so hat er die Entscheidung des Gemeinsamen Senats anzurufen. Dessen Entscheidung ist in der vorgelegten Sache für den beschließenden Senat bindend (§§ 2, 11 Abs. 2, 16 des Gesetzes vom 19.6.1968).

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