Rz. 35
Kommt der Beteiligte der ihm auferlegten Verpflichtung nicht nach, kann das Grundbuchamt die Erfüllung erzwingen. Die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung richtet sich nach § 35 FamFG. Daraus ergibt sich, dass dem einzelnen Eigentümer oder Miteigentümer nur solche Verpflichtungen auferlegt werden können, deren Erfüllung von seinem Willen abhängig ist; andere Verpflichtungen sind nicht erzwingbar. Voraussetzung für die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung ist gem. § 35 Abs. 2 FamFG ein entsprechender zuvor erfolgter Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung (siehe Rdn 33). Die Entscheidung über die Verhängung eines Zwangsmittels hat durch Beschluss (§ 38 FamFG) zu ergehen, der mit einer Begründung (§ 38 Abs. 3 S. 1 FamFG) und einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) zu versehen und gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG zu erlassen ist. Der Beschluss ist dem Betroffenen im Wege der Zustellung bekannt zu geben (§§ 41 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 2 S. 1 1. Alt. FamFG, 166 ff. ZPO). Inhaltlich kann das Grundbuchamt ein Zwangsgeld in Höhe von 5 bis 25.000 EUR (§ 35 Abs. 3 S. 1 FamFG, Art. 6 Abs. 1 EGStGB) festsetzen. Die konkrete Höhe unter Abwägung aller Umstände zu bestimmen. Im Einzelfall kann auch eine Zwangshaft festgesetzt werden, sofern das mildere Zwangsmittel des Zwangsgeldes keinen Erfolg verspricht (§ 35 Abs. 1 S. 3 FamFG).
Rz. 36
Die Festsetzung setzt voraus, dass der Beteiligte der ihm auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da das Zwangsgeld des § 35 FamFG ein reines Beugemittel und keine Sühne für begangenes Unrecht ist, ist das festgesetzte Zwangsgeld nicht nur aufzuheben, wenn die Zwangsfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist, sondern auch, wenn das Grundbuchamt zu der Auffassung gelangt, dass die Berichtigung nicht mehr durchgeführt werden soll, oder wenn der Betroffene die Nichtbefolgung der gerichtlichen Anordnung nachträglich ausreichend entschuldigt. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe das Nachlassgrundstück einem Dritten aufgelassen hat und der Eigentumsumschreibung ein Vollzugshindernis entgegensteht.
Rz. 37
Die Zwangsmittelfestsetzung unterliegt nach § 35 Abs. 5 FamFG in entsprechender Anwendung der §§ 567–572 ZPO der sofortigen Beschwerde, über die der Einzelrichter des Beschwerdegerichts entscheidet. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Grundbuchamt kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittel kann sowohl beim Grundbuchamt als auch beim Beschwerdegericht (OLG) eingelegt werden § 569 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Beschwerde ist die Erfüllung der Verpflichtung als neue Tatsache zu berücksichtigen(vgl. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zu den weiteren Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 567 ff. ZPO vgl. vor § 71 GBO Rdn 5.
Rz. 38
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ohne Einlegung der Beschwerde oder nach Zurückweisung des Rechtsmittels tritt die formelle Rechtskraft der Zwangsgeldfestsetzung ein (§ 45 FamFG). Die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes erfolgt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO i.V.m. §§ 1 ff. EBAO. Die Zwangsmittel können wiederholt festgesetzt werden, bis der Verpflichtete der Anordnung nachkommt.
Rz. 39
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben; das ergibt sich aus dem Charakter des Zwangsgeldes als Beugemittel, das nur auf den richtigen Beteiligten bis zur Vornahme der Handlung einwirken soll. Liegen zwar die Voraussetzungen zur Durchführung des Berichtigungsverfahrens vor, ist es jedoch nicht durchführbar, z.B. weil der Aufenthalt des Eigentümers unbekannt ist oder sich dieser im Ausland befindet, oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, z.B. weil der Verpflichtete sich im Ausland befindet, so kann das Grundbuchamt von der Durchführung des Zwangsverfahrens absehen und das Grundbuch von Amts wegen berichtigen (vgl. § 82a GBO Rdn 1 ff.).