Rz. 40
Die Einleitung eines Zwangsberichtigungsverfahrens stellt eine Sachentscheidung dar, die in Form eines begründeten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) versehenen Beschlusses (§ 38 FamFG) zu treffen ist und gegen die den betroffenen Beteiligten das Rechtsmittel der Grundbuchbeschwerde nach den §§ 71 ff. zusteht. Dies gilt auch für die Ablehnung der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens, und zwar insbesondere dann, wenn das Grundbuchamt eine Anregung auf Einleitung des Verfahrens ablehnt. Die gesetzlich nicht vorgesehene isolierte Androhung eines Zwangsmittels kann ebenfalls mit der Grundbuchbeschwerde angefochten werden. Dagegen ist die Festsetzung eines Zwangsmittels gem. § 35 Abs. 5 FamFG mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567–572 ZPO anfechtbar (siehe Rdn 37). Die Beschwerde kann auch auf einen nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung gestützt werden (vgl. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die nunmehr bestehenden Möglichkeit der Anfechtung des festgesetzten Zwangsmittels schließt indes nicht eine Anfechtung der Einleitung des Berichtigungsverfahrens aus. Keiner Anfechtung unterliegen die formlosen Hinweise und Belehrungen des Grundbuchamts über die Berichtigungsverpflichtung bzw. noch vorzulegende Unterlagen (vgl. § 71 GBO Rdn 60 f.). Hat das Grundbuchamt einem Eintragungsantrag (hier: auf im Berichtigungswege als Eigentümer einzutragende Erben) in vollem Umfang entsprochen, so fehlt einer Beschwerde des Antragstellers, mit dem Ziel, einen geänderten Antrag (hier: Eintragung anderer Erben) anzubringen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.
Rz. 41
Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung beeinträchtigt wird; dies ist insbesondere jeder, dem ein dingliches Recht am Grundstück oder ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums zusteht. Das gilt nicht nur für ablehnende Entscheidungen. Wer das Amtsverfahren nach §§ 82 ff. GBO lediglich angeregt hat, ist jedoch gegen die Zurückweisung dieser Anregung nicht beschwerdeberechtigt. Ebenfalls nicht beschwerdeberechtigt ist bei einer Ablehnung der Verfahrenseinleitung derjenige, der selbst berechtigt ist, die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO zu betreiben. Auch ein Titelgläubiger, dem die Erben des eingetragenen Eigentümers bekannt sind und der den Erbanteil seines Schuldners gepfändet hat, ist gegen die Ablehnung des Berichtigungsverfahrens nach § 82 GBO nicht beschwerdeberechtigt.