Rz. 50
§ 14 GBBerG lautet:
§ 14 Gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten
In den Fällen des Artikels 234 § 4a Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten die §§ 82, 82a Satz 1 der Grundbuchordnung entsprechend. Der für die Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, kann durch Berufung auf die Vermutung nach Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder durch übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versicherung des Überlebenden und bei dem Ableben beider durch Versicherung der Erben erbracht werden; die Erklärung, die Versicherung und der Antrag bedürfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form. Die Berichtigung ist in allen Fällen des Artikels 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebührenfrei.
Rz. 51
§ 14 S. 1 GBBerG schreibt in den Fällen des Art. 234 § 4a Abs. 1 S. 1 EGBGB die entsprechende Anwendung der §§ 82, 82a S. 1 GBO vor. § 14 GBBerG und Art. 234 § 4a EGBGB gelten nur in den neuen Bundesländern. § 14 S. 1 GBBerG muss im Zusammenhang mit dem Güterrecht von in den neuen Bundesländern lebenden Eheleuten gesehen werden. Nach Art. 234 § 4 Abs. 2 S. 1 EGBGB konnten Ehegatten bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts, also bis zum 2.10.1992, dem Kreisgericht gegenüber erklären, dass für ihre Ehe der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle. Diese Erklärung bedurfte nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten. Wurde die Erklärung abgegeben, so gilt die Überleitung des FGB-Güterstandes in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft als nicht erfolgt.
Rz. 52
Haben dagegen die Ehegatten eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird nach Art. 234 § 4a Abs. 1 S. 1 EGBGB gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruchteilen. § 14 S. 1 GBBerG ergänzt diese Vorschrift, die in der Praxis in vielen Fällen zu einer dauerhaften Unrichtigkeit des Grundbuchs führen kann, dadurch, dass die Vorschriften der §§ 82, 82a S. 1 GBO über den Grundbuchberichtigungszwang für entsprechend anwendbar erklärt werden. Das Grundbuchamt wird demnach, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümereintragung feststeht, das Verfahren nach § 82 GBO durchzuführen haben. Das Grundbuchamt kann aber auch eine Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen durchführen, wenn die Voraussetzungen des § 82a S. 1 GBO vorliegen. Das wird sich dann anbieten, wenn dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des GB hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses z.B. aufgrund einer Erklärung der Eigentümer bekannt ist, diese aber keinen Berichtigungsantrag stellen wollen und das Grundstück nur einen geringen Wert hat oder die Eigentümer sich im Ausland aufhalten oder vermögenslos sind.
Rz. 53
Da für die Berichtigung des Grundbuchs dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit der Eintragung nachgewiesen werden muss, schafft § 14 S. 2 GBBerG eine Erleichterung des Nachweises, dass die Ehegatten eine Optierungserklärung nicht abgegeben haben. Danach kann dieser Nachweis durch die Berufung auf Art. 234 § 4a Abs. 3 EGBGB oder durch übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten, bei Ableben eines von ihnen durch Versicherung des Überlebenden oder bei dem Ableben beider durch Versicherung der Erben erbracht werden. Die Erklärung, die Versicherung und der Antrag bedürfen nicht der in § 29 GBO vorgeschriebenen Form. Um eine möglichst große Akzeptanz bei den zur Berichtigung Verpflichteten zu erreichen, soll die einfache Schriftform ausreichen. Die Berichtigung kann nicht nur von jedem Ehegatten bzw. den Erben, sondern auch nach § 14 GBO von einem Gläubiger eines Ehegatten beantragt werden.
Rz. 54
Nach Art. 234 § 4a Abs. 3 EGBGB wird widerleglich vermutet, dass gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten nach dem FGB der DDR Bruchteilseigentum zu 1/2-Anteilen ist, sofern sich nicht aus dem Grundbuch andere Anteile ergeben oder sich aus dem Güterrechtsregister etwas anderes feststellen lässt. Zum Wahlrecht der Ehegatten, andere Anteile als die gesetzliche Halbteilung zu bestimmen s. Art. 234 § 4a Abs. 1 S. 2–5 EGBGB. Die Vermutung des Art. 234 § 4a Abs. 3 EGBGB gilt auch für das Grundbuchamt. Im Grundbuchberichtigungsverfahren hat es davon auszugehen, dass die Eheleute zu je ½ Anteil Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes sind; es ist nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, die zu einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung führen können. Nur wenn das Grundbuchamt sichere Kenntnis davon hat, dass die Vermutung widerlegt ist, kommt eine Berichtigung des Grundbuchs nicht in Betracht; bloße Zweifel oder Vermutungen genügen nicht.