Rz. 7
Das Grundbuch muss hinsichtlich der Eigentümereintragung (Abt. I Spalte 2) unrichtig sein. Ebenfalls anwendbar ist die Vorschrift bei einer Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eintragung des Erbbauberechtigten. Dagegen werden Eintragungen in anderen Abteilungen des Grundbuchs nicht von § 82 GBO erfasst; entsprechende Berichtigungen können nicht erzwungen werden. Daher ist eine Anwendung der Vorschrift auf andere Rechte als das Eigentum (z.B. bei einer erloschenen, aber noch im Grundbuch eingetragenen Umstellungsgrundschuld, bei einer Umwandlung einer Hypothek in eine Eigentümergrundschuld, bei einem Erlöschen des Nießbrauchs durch den Tod des Berechtigten) nicht möglich. Ebenso wenig kann eine Berichtigung der Eintragung in Abt. I Spalte 4 oder eines in Abt. II eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks erzwungen werden. Zudem scheidet die entsprechende Anwendung des § 82 GBO auf Fälle aus, in denen die tatsächlichen Besitz- und Wirtschaftsverhältnisse mit der materiellen Rechts- und Grundbuchlage nicht übereinstimmen.
Rz. 8
Das Grundbuch muss unrichtig im Sinne des § 894 BGB sein. Die Eigentümereintragung darf mit der materiellen Rechtslage nicht mehr übereinstimmen, z.B. bei Tod des eingetragenen Eigentümers. Auch der Wegfall eines im Nacherbenvermerk namentlich benannten Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls wird von § 82 GBO erfasst, da der im Grundbuch dokumentierte Nacherbfall nicht mehr eintreten kann. § 82 GBO ist ebenfalls anwendbar, wenn die nach § 47 GBO erforderliche Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses nicht mehr der wirklichen Rechtslage entspricht, z.B. bei dem Tod eines eingetragenen Miterben einer Erbengemeinschaft. Zu den weiteren Einzelheiten siehe Rdn 13 f.
Rz. 9
Keine Unrichtigkeit des Grundbuchs in diesem technischen Sinne liegt vor, wenn sich lediglich der Name des Eigentümers (z.B. durch Heirat) geändert hat; dasselbe gilt für eine Änderung des Berufs oder des Wohnorts des Eigentümers (siehe § 22 GBO Rdn 11 ff.). Gleiches gilt bei gesellschaftsrechtlichen Veränderung im Bereich einer Personengesellschaft, die bei unverändertem Gesellschafterbestand die Identität der als solche fortbestehenden Gesellschaft unberührt lassen. Wenn dagegen eine offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma im Grundbuch eingetragen ist und einer von zwei Gesellschaftern die Firma und das Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, so kann er vom Grundbuchamt nach § 82 GBO angehalten werden, sich als nunmehriger Alleineigentümer mit seinem bürgerlichen Namen eintragen zu lassen.
Rz. 10
§ 82 GBO umfasst ebenfalls nicht die Fälle der ursprünglichen Unrichtigkeit der Grundbucheintragung, insbesondere, wenn diese auf einer Unwirksamkeit der Auflassung (z.B. weil diese nichtig oder mit Erfolg angefochten ist) oder auf einem sonstigen Grunde beruht. Gleiches gilt, wenn eine berichtigende Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist. Auch in diesem Fall kann zur Behebung des Mangels kein Berichtigungszwangsverfahren eingeleitet werden; möglich ist aber die Eintragung eines Amtswiderspruchs.