Gesetzestext
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.
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§ 82 [Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung] (seit 1.1.2024 geltende Fassung)
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen
A. Normzweck; Anwendungsbereich
Rz. 1
Ohne einen entsprechenden Antrag nach den §§ 13, 22 GBO erfolgt i.d.R. keine Berichtigung des Grundbuchs. Diesem Umstand trägt § 82 GBO Rechnung, indem es für bestimmte Fälle einen beschränkten Grundbuchberichtigungszwang einführt. Ergänzt wird § 82 GBO durch die §§ 82a, 83 GBO (vgl. dazu § 82a GBO Rdn 1, § 83 GBO Rdn 1). Diese Vorschriften schränken das Antragsverfahren der §§ 13 ff. GBO und die darin zum Ausdruck kommende Privatautonomie ein. Sie dienen vor allem dem öffentlichen Interesse an der fortdauernden Übereinstimmung der Grundbücher mit der wirklichen Rechtslage sowie der Richtigkeit der Grundbucheintragung des Eigentümers und damit letztlich der Verkehrsfähigkeit des Grundstücks. Daneben trägt die Vorschrift auch den Interessen Einzelner Rechnung, die zur Verfolgung der ihnen zustehenden Rechte auf eine Grundbuchberichtigung angewiesen sind. Es handelt sich um ein Amtsverfahren der GBO, welches durch die GBVereinfVO mit Wirkung vom 1.4.1936 in die GBO eingeführt worden ist. Das frühere Recht bot dem Grundbuchamt keine Handhabe, bei einem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs die Stellung eines Grundbuchberichtigungsantrags durch den oder die Berechtigten herbeizuführen; vielmehr war es dem Eigentümer eines Grundstücks überlassen, ob und wann er seine Eintragung im Grundbuch beantragen wollte. Demgegenüber gibt § 82 GBO dem Grundbuchamt die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von dem Berechtigten die Stellung eines Berichtigungsantrags zu erzwingen.
Rz. 2
Ursprünglich war die Ausübung des Berichtigungszwanges davon abhängig, dass die alsbaldige Berichtigung des Grundbuchs angezeigt erschien; außerdem war § 82 GBO zunächst als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Das hat in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt. Deshalb ist § 82 GBO durch § 27 Nr. 4 GBMaßnG neu gefasst worden. Dadurch sollte deutlich zum Ausdruck kommen, dass dem außerhalb des Grundbuchs eintretenden Eigentumsübergang grundsätzlich die Berichtigung des Grundbuchs alsbald folgt. An die Stelle der Kann-Vorschrift ist eine Soll-Vorschrift getreten, die von der Voraussetzung unabhängig ist, dass die alsbaldige Berichtigung des Grundbuchs angezeigt erscheint. Dies wird allerdings durch den neu angefügten § 82 S. 2 GBO dahin gemildert, dass das Grundbuchamt den Berichtigungszwang zurückstellen soll, solange berechtigte Gründe vorliegen. Der Grundbuchberichtigungszwang ist damit von seiner ursprünglich beschränkten Form zu einem Verfahren mit einem weitgehend eingeschränkten Ermessen des GAB umgestaltet worden.
Rz. 3
Eine weitere Änderung hat die Vorschrift durch das ERVGBG mit der Einfügung von § 82 S. 3 GBO erfahren. Diese bis zum 31.12.2023 geltende Regelung trägt den Besonderheiten bei Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechnung und erweitert den Anwendungsbereich auf die Fälle, in denen neben der Gesellschaft gem. § 47 Abs. 2 S. 2 GBO auch die Gesellschafter einer GbR im Grundbuch eingetragen sind (s. dazu Rdn 11). Durch die am 1.1.2024 in Kraft tretende Neuregelung des § 47 Abs. 2 GBO, wonach für eine GbR nur noch ein Recht in das Grundbuch eingetragen werden soll, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist, ist § 82 S. 3 GBO mit Wirkung ab dem 1.1.2024 obsolet geworden (siehe Rdn 12).
Rz. 4
Nach § 78 Abs. 1 S. 6 SachenRBerG ist § 82 GBO entsprechend anwendbar auf die Verpflichtung des Eigentümers zur Aufgabe des Gebäudeeigentums (siehe Rdn 43 ff.). Zudem gilt gem. § 14 S. 1 GBBerG die Vorschrift entsprechend für die Berichtigung der Eigentümereintragung von Ehegatten aufgrund des Wechsels des gesetzlichen Güterstandes in den Fällen des Art. 234 § 4a Abs. 1 S. 1 EGBGB (vgl. Rdn 50 f.).