1. Grundsatz
Rz. 3
Außer den Erfordernissen des § 82 GBO ist für die Vornahme einer Berichtigung von Amts wegen zusätzlich erforderlich, dass das Zwangsberichtigungsverfahren des § 82 GBO nicht durchführbar ist oder keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Durchführung des Verfahrens liegt im Ermessen des GBA: Es "kann durchführen". Es kann das ihm zustehende Ermessen auch dahin ausüben, dass es das Nachlassgericht um Ermittlung des maßgeblichen Erbrechts ersucht (siehe Rdn 7). Liegen aber nur die Voraussetzungen des § 82 GBO vor, dann kann lediglich das Zwangsberichtigungsverfahren durchgeführt werden. Ob auch das weitere Erfordernis des § 82a GBO gegeben ist, kann bei Einleitung des Verfahrens zunächst zweifelhaft sein. Eine Klärung wird sich oft erst im Laufe des Verfahrens ergeben. Da die Voraussetzungen der §§ 82 und 82a GBO insoweit übereinstimmen, als § 82a GBO den vollen Tatbestand des § 82 GBO einschließt, kann sich das Grundbuchamt die Entscheidung, welchen der beiden Wege es beschreiten will, bis zum Abschluss seiner Ermittlungen vorbehalten. Führen diese zur Feststellung eines dem Berichtigungszwang des § 82 GBO zugänglichen Eigentümers oder eines zur Stellung des Berichtigungsantrags befugten Testamentsvollstreckers, so muss es vom Berichtigungszwang des § 82 GBO Gebrauch machen. Die Berichtigung von Amts wegen kann das Grundbuchamt nur vornehmen, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
2. Undurchführbarkeit des Zwangsberichtigungsverfahrens
Rz. 4
Das Berichtigungsverfahren nach § 82 GBO darf nicht durchführbar sein. Ob das auf subjektiven oder objektiven Gründen beruht, ist unerheblich. Die Ursachen können im objektiven Bereich oder in der Person des Eigentümers begründet sein. Hierher gehören die Fälle, dass ein an sich feststehender Rechtsübergang sich mit den nach § 29 GBO erforderlichen Beweismitteln nicht nachweisen lässt oder der Aufenthalt des Eigentümers unbekannt ist. Auch eine vorübergehende Undurchführbarkeit des Verfahrens ist ausreichend. Dagegen ist § 82a GBO nicht schon deswegen anwendbar, weil sich der Weg des § 82a GBO gegenüber dem des § 82 GBO als zweckmäßiger erweist. Allerdings können Zweckmäßigkeitserwägungen dann eine Rolle spielen, wenn das Verfahren nach § 82 GBO nur vorübergehend nicht durchführbar ist und das Grundbuchamt zu entscheiden hat, ob deshalb das Verfahren nach § 82 GBO einstweilen auszusetzen oder die Berichtigung von Amts wegen durchzuführen ist.
3. Aussichtslosigkeit des Zwangsberichtigungsverfahrens
Rz. 5
Zudem darf das Zwangsberichtigungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg bieten. Auch hier können die verschiedensten Gründe vorliegen; z.B. die zwangsweise Durchführung der Berichtigungsverpflichtung im Wege des Zwangsgeldfestsetzungsverfahrens ist nicht möglich, weil der die Stellung des Berichtigungsantrags ablehnende Eigentümer sich im Ausland aufhält und somit die deutsche Gerichtsbarkeit ihm gegenüber versagt oder weil der Verpflichtete vermögenslos ist (vgl. § 82 GBO Rdn 39).