1. Grundsatz
Rz. 6
Für die Durchführung des Berichtigungsverfahrens nach § 82a GBO gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Das Grundbuchamt soll grundsätzlich die zur Feststellung des Eigentümers erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen. Es ist hierbei nicht an die für das Antragszwangsverfahren geltenden Beweisvorschriften gebunden. Insbesondere ist im Fall der Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Erbgangs, auch wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 GBO nicht vorliegen, nicht der Nachweis durch Erbschein erforderlich.
2. Ermittlung durch Nachlassgericht (Satz 2)
Rz. 7
Das Grundbuchamt kann das zuständige Nachlassgericht zur Ermittlung des oder der Erben des Eigentümers ersuchen (S. 2). Die Ermittlungen müssen so weit geführt werden, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes der neue Eigentümer feststeht. Das Ersuchen kann sich nur auf die Ermittlung des maßgeblichen Erbrechts erstrecken; es darf nicht darauf gerichtet sein, einen unrichtigen Erbschein einzuziehen. Das Grundbuchamt wird von der Möglichkeit des Satzes 2 vor allem bei Erbfällen Gebrauch machen, bei denen die Ermittlungen zu schwierig oder zeitraubend sind; ferner dann, wenn derselbe Erbfall für mehrere Grundbuchämter von Bedeutung ist und die Gefahr widersprechender Feststellungen besteht oder wenn Ermittlungen zur Vervollständigung eines bereits erteilten Erbscheins notwendig sind; eigene Ermittlungen des Grundbuchamts scheiden in diesem Fall aus. Das vom Grundbuchamt angegangene Nachlassgericht hat nicht etwa einen Erbschein zu erteilen oder eine sonstige, rechtsmittelfähige Entscheidung zu treffen, sondern es hat lediglich im Rahmen des § 26 FamFG mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und tatsächlichen Hilfsmitteln den Erben zu ermitteln und dem Grundbuchamt mitzuteilen.
Rz. 8
Das ersuchte Nachlassgericht darf das Ersuchen des Grundbuchamts ablehnen, wenn es überhaupt nicht Nachlassgericht oder nicht das örtlich zuständige Nachlassgericht ist. Es kann ferner ablehnen, wenn nach dem für das ersuchte Gericht geltenden Recht die von ihm verlangte Tätigkeit in abstracto unzulässig ist. Dagegen darf das Nachlassgericht nicht die grundbuchrechtliche Gesetzmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit des Ersuchens im Einzelfall nachprüfen. Es handelt sich bei der Tätigkeit des Nachlassgerichts nicht um einen Fall der Rechtshilfe im eigentlichen Sinne. Das nötigt aber nicht dazu, die sowohl in Grundbuch- als auch in Nachlasssachen anwendbaren §§ 157 ff. GVG auszuschließen; vielmehr ist eine entsprechende Anwendung der §§ 157 ff. GVG geboten. Deshalb kann das Grundbuchamt gegen die Weigerung des Nachlassgerichts nach § 159 GVG das zuständige Oberlandesgericht anrufen; selbst dann, wenn es sich um dasselbe Amtsgericht handelt.
Rz. 9
Das Grundbuchamt ist an das Ergebnis des Nachlassgerichts nicht gebunden. Es kann das Ergebnis frei würdigen und darüber entscheiden, ob es davon Gebrauch machen will oder nicht.
3. Eintragung ins Grundbuch
Rz. 10
Hat das Grundbuchamt entweder selbst den Eigentümer ermittelt oder nach Satz 2 ermitteln lassen, so wird dieser von Amts wegen in das Grundbuch eingetragen. Dabei ist in Spalte 4 der ersten Abteilung des Grundbuchblatts als Grundlage der Eintragung die Berichtigung von Amts wegen aufgrund des § 82a GBO anzugeben. Das Grundbuchamt darf im Fall des § 82a GBO den neuen Eigentümer auch ohne Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde nach § 22 GrEStG eintragen. Das Grundbuchamt ist insbesondere nicht verpflichtet, sich selbst beim zuständigen Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beschaffen, weil gem. § 3 Nr. 2 GrEStG keine Grunderwerbsteuer anfällt. Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie für das Grundbuchanlegungsverfahren.