Gesetzestext
Das Nachlaßgericht, das einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilt oder sonst die Erben ermittelt hat, soll, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall und den Erben Mitteilung machen. Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall Mitteilung machen und die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihm ihr Aufenthalt bekannt ist, darauf hinweisen, daß durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen.
A. Normzweck; Allgemeines
Rz. 1
§ 83 GBO ergänzt die §§ 82, 82a GBO und begründet für enumerativ aufgezählte Fälle eine Mitteilungspflicht des Nachlassgerichts. Durch die in ihm aufgestellte Verpflichtung soll dem Grundbuchamt Kenntnis von den Vorgängen gegeben werden, die zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt haben. Er ist die einzige Vorschrift, die eine Verpflichtung von Behörden oder sonstigen Stellen zur Mitteilung derartiger Vorgänge an das Grundbuchamt aufstellt. Satz 2 ist durch § 27 Nr. 5 GBMaßnG vom 20.12.1963 hinzugefügt worden. Dadurch sollte § 83 für die Fälle der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen erweitert werden, um dem Grundbuchamt eine Grundlage für die Ausübung des Berichtigungszwangs zu geben. Der Hinweis auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs soll den Erben veranlassen, die Berichtigung selbst zu beantragen. Satz 1 ist das Gesetz vom 29.6.2015 um das nunmehr eingeführte Europäische Nachlasszeugnis erweitert worden.
B. Mitteilungspflicht des Nachlassgerichts
I. Grundsatz
Rz. 2
Das Nachlassgericht (vgl. §§ 342 ff. FamFG, Art. 147 EGBGB) soll dem Grundbuchamt von dem Erbfall sowie dem oder den Erben unter folgenden Voraussetzungen Mitteilung machen:
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Wenn es einen Erbschein (§§ 352 ff. FamFG) bzw. ein Europäisches Nachlasszeugnis (§§ 33 ff. IntErbRVG) erteilt hat, wenn es ein Testament oder einen Erbvertrag eröffnet hat (§§ 348 ff. FamFG) oder wenn es sonst den Erben ermittelt hat. Hierunter fällt einmal die Ermittlung des Erben durch einen Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB). Sodann ist besonders auch an die Fälle gedacht, in denen das Landesrecht besondere Verfahren zur Ermittlung der Erben kennt, so z.B. Bayern (Art. 37 BayAGGVG). |
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Wenn ihm bekannt ist, dass zu dem Nachlass ein Grundstück gehört. Zu Ermittlungen, ob dies der Fall ist, ist das Nachlassgericht nicht verpflichtet. In Zweifelsfällen dürfte jedoch eine Anfrage bei den Erben geboten sein. |
Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat das Nachlassgericht die Mitteilung zu machen. Insoweit besteht für das Nachlassgericht kein Ermessen. In eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 82 GBO oder des § 82a GBO vorliegen, darf es nicht eintreten.
Rz. 3
Keine Mitteilungspflicht sieht das Gesetz bei der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder der Bestellung eines Nachlassverwalters vor. Insoweit ist die Vorschrift entgegen der tw. in der Literatur vertretenen Auffassung auch nicht entsprechend anzuwenden, da die Regelung abschließend ist. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift in Kenntnis der Literaturmeinung lediglich um das Europäische Nachlasszeugnis erweitert, ohne eine Notwendigkeit der Aufnahme des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu sehen.
Rz. 4
Zudem kann es zweckmäßig sein, die Erben schon durch das Nachlassgericht auf ihre Pflicht zur Berichtigung des Grundbuchs hinzuweisen. Im Falle der Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags ist es dazu nach Satz 2 verpflichtet. Die Hinweispflicht erstreckt sich auch auf die gebührenrechtlichen Vergünstigungen einer Grundbuchberichtigung gemäß Nr. 14110 Anm. 1 KV GNotKG. In Bayern hat das Nachlassgericht die Erben von Amts wegen zu ermitteln und unabhängig von § 83 GBO nach Art. 37 Abs. 3 BayAGGVG bei den Erben auf die Berichtigung des Grundbuchs hinzuwirken und einen von ihnen gestellten Antrag auf Grundbuchberichtigung an das Grundbuchamt weiterzuleiten.
II. Inhalt der Mitteilung
Rz. 5
Die Mitteilung muss enthalten:
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die Bezeichnung des Grundstücks, das zum Nachlass gehört, |
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die Bezeichnung des Erblassers und die Zeit seines Todes, |
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die Bezeichnung der oder des Erben, möglichst unter genauer Angabe ihrer Anschrift. |
Zweckmäßigerweise wird das Nachlassgericht das Grundbuchamt auch von einem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, Mitteilung zu machen haben.
III. Durchführung der Mitteilung
Rz. 6
Die Mitteilung kann entweder durch Übersendung der Akten oder durch besondere Benachrichtigung geschehen. Funktionell zuständig für die Mitteilung ist der Richter oder Rechtspfleger entsprechend seiner Zuständigkeit für die Erteilung des Erbscheins, des Nachlasszeugnisses oder der Eröffnung ...