Rz. 7
Gegenstandslosigkeit aus Rechtsgründen liegt vor, soweit das eingetragene Recht nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist.[20] Das können Rechte sein, die niemals entstanden sind und auch in Zukunft nicht mehr entstehen werden (siehe Rdn 8), sowie Rechte, die zwar entstanden, dann aber durch Rechtsvorgänge außerhalb des Grundbuchs wieder erloschen sind (vgl. Rdn 9).[21] Zudem kommen inhaltlich unzulässige Rechte in Betracht (siehe Rdn 14). Dagegen ist eine Eintragung nicht schon allein deswegen gegenstandslos, weil es an der erforderlichen Einigung fehlt, weil diese später noch nachgeholt werden kann. Ein Recht kann ebenfalls nicht als gegenstandslos gelöscht werden, wenn sein Bestehen durch Abweisung der Löschungsklage rechtskräftig festgestellt worden ist.[22] Eine Löschung wegen Gegenstandslosigkeit kommt auch aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht in Betracht. Denn ein dingliches Recht unterliegt nicht der Verwirkung; allenfalls kann dessen Ausübung gegen § 242 BGB verstoßen.[23]
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