Rz. 3
Die Amtslöschung bezweckt eine Grundbuchberichtigung. Es ist indes nicht Aufgabe des Verfahrens, einen Streit der Beteiligten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines eingetragenen Rechts zu entscheiden.[9] Bei der Beurteilung der Frage der Gegenstandslosigkeit einer Eintragung ist große Vorsicht geboten. Deshalb kommt eine Löschung nur dann in Betracht, wenn die Gegenstandslosigkeit des eingetragenen Rechts außer Zweifel steht.[10] Im Gegensatz zu § 82 GBO besteht kein Zwang gegen den Inhaber des zu löschenden Rechts, einen entsprechenden Antrag zu stellen oder Unterlagen zu beschaffen. Das Verfahren nach §§ 84 ff. GBO verdrängt nicht das Antragsverfahren.[11] Das Amtsverfahren kommt insbesondere in Betracht, wenn die Beteiligten die für das Antragsverfahren erforderlichen Unterlagen nicht oder nur schwer beschaffen können.[12] Solange das Amtsverfahren betrieben wird, ist das Grundbuchamt nicht berechtigt, den Grundberichtigungszwang auszuüben.[13]
Rz. 4
Eine fälschliche Löschung beseitigt die Eintragung, nicht das von der Löschung betroffene Recht. In diesem Fall wird das Grundbuch unrichtig. An die Stelle der Bestandsvermutung (§ 891 Abs. 1 BGB) bezüglich des Rechts tritt mit der Löschung die Erlöschensvermutung (§ 891 Abs. 2 BGB) und verschlechtert damit die Rechtsstellung des Inhabers.[14] Das Verfahren der §§ 84 ff. GBO dient auch nicht der Anpassung eingetragener Rechte an veränderte Verhältnisse, z.B. bei Wegerechten, sondern setzt den totalen Fortfall des eingetragenen Rechts voraus.
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