1. Gegenstandslosigkeit
Rz. 7
Gegenstandslosigkeit aus Rechtsgründen liegt vor, soweit das eingetragene Recht nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist. Das können Rechte sein, die niemals entstanden sind und auch in Zukunft nicht mehr entstehen werden (siehe Rdn 8), sowie Rechte, die zwar entstanden, dann aber durch Rechtsvorgänge außerhalb des Grundbuchs wieder erloschen sind (vgl. Rdn 9). Zudem kommen inhaltlich unzulässige Rechte in Betracht (siehe Rdn 14). Dagegen ist eine Eintragung nicht schon allein deswegen gegenstandslos, weil es an der erforderlichen Einigung fehlt, weil diese später noch nachgeholt werden kann. Ein Recht kann ebenfalls nicht als gegenstandslos gelöscht werden, wenn sein Bestehen durch Abweisung der Löschungsklage rechtskräftig festgestellt worden ist. Eine Löschung wegen Gegenstandslosigkeit kommt auch aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht in Betracht. Denn ein dingliches Recht unterliegt nicht der Verwirkung; allenfalls kann dessen Ausübung gegen § 242 BGB verstoßen.
2. Nicht entstandene Rechte
Rz. 8
Rechte, die niemals entstanden sind und deren Entstehung auch in Zukunft ausgeschlossen ist, sind rechtlich gegenstandslos. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Daher scheidet eine Löschung eines eingetragenen Rechts wegen Gegenstandslosigkeit aus, wenn die für die Entstehung des Rechts erforderliche Einigung zwar nicht vorliegt, aber noch nachgeholt werden kann.
3. Erloschene Rechte
Rz. 9
Entstandene, aber mittlerweile erloschene Rechte sind ebenfalls rechtlich gegenstandslos. Unerheblich ist, ob das Recht aufgrund einer altrechtlichen Regelung oder des derzeitigen materiellen Rechts erloschen ist. Erforderlich ist indes, dass das Recht vollständig weggefallen ist und nicht etwa in anderer Form fortbesteht. Hier kommen solche Rechte in Betracht, die infolge Zeitablaufs, Erreichens des Endtermins oder Wegfalls des Berechtigten erloschen sind; z.B. Altenteilsrechte, Nießbrauchsrechte, Wohnungsrechte, weitere Rechte, die durch einen außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Rechtsvorgang erloschen sind, so eine Grunddienstbarkeit, die infolge Teilung des belasteten Grundstücks nach § 1026 BGB erloschen ist oder wenn sie für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten in Gegenwart und Zukunft jeden Vorteil verloren hat oder die Fälle der §§ 1173–1175 BGB, ferner solche Rechte, die infolge Änderung der Gesetzgebung weggefallen sind. Hierzu gehören auch Grunddienstbarkeiten, deren Inhalt sich mit öffentlich-rechtlichen, sich zweifelsfrei aus dem Gesetz ergebenden Beschränkungen deckt.
Rz. 10
Der mit Ablauf des 31.12.1992 gegenstandslos gewordene Vermerk über die Anordnung der staatlichen Verwaltung des Grundstücks oder Gebäudes in einem Grundbuch im Gebiet der früheren DDR ist nach § 11a Abs. 2 VermG auf Antrag des Eigentümers oder des früheren staatlichen Verwalters zu löschen; das schließt aber eine Löschung von Amts wegen nach §§ 84 ff. GBO nicht aus. Gelöscht werden können zudem alte Grunddienstbarkeiten, die eine Baubeschränkung zum Inhalt haben und deren Bestellung seinerzeit durch inzwischen außer Kraft getretene öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlasst worden ist, im Grundbuch eingetragene Wiederkaufrechte im Sinne von Art. 29 § 1 des Preuß. AusfG zum BGB vom 20.9.1899, aufgrund der Aufhebung des § 35 Preuß. AusfG durch § 38 Abs. 2 ff. Nr. 7 GrdstVG v. 28.7.1961 gegenstandslos gewordene Verfügungsbeschränkungen, die aufgrund des § 35 Preuß. AusfG zum RSiedlG vom 15.12.1919 eingetragen wurden und durch das Gesetz zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts vom 7.11.1961 gegenstandslos gewordene Verfügungsbeschränkungen, die aufgrund des § 4 des Preuß. AusfG zum BGB betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengütern vom 7.7.1891 im Grundbuch eingetragen sind. Ebenfalls gegenstandslos sind in den Grundbüchern etwa noch eingetragene Dismembrations (Teilungsverbote) ehemaliger (allodifizierter) Lehen, die aufgrund des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes vom 17.6.1993 gegenstandslos gewordenen Reichsheimstättenvermerke, wobei das Grundbuchamt die Löschung nur aus besonderem Anlass vornehmen soll (vgl. Art. 6 § 2 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes) sowie aufgehobene staatliche Vorkaufsrechte.
Rz. 11
Trägt das Grundbuchamt an einem Einlagegrundstück eines Flurbereinigungsverfahrens ein beschränkt dingliches Recht, z.B. einen Nießbrauch ein, nachdem die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans wirksam angeordnet war und ist für das belastete Einlagegrundstück im Flurbereinigungsplan kein Ersatzgrundstück ausgewiesen, so hat das Grund...