1. Vormerkungen
Rz. 19
Vormerkungen, denen die endgültige Eintragung gefolgt ist, werden dadurch nicht gegenstandslos; vielmehr ist zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Vormerkungseintragung im Einzelfall erforderlich ist. So unterliegt eine Auflassungsvormerkung trotz der Eintragung der Auflassung nicht der Löschung, wenn das Grundstück zwischen der Eintragung der Vormerkung und der Auflassung ohne Zustimmung des Vormerkungsberechtigten belastet worden ist. Die Vormerkung kann auch dann Bedeutung erlangen, wenn ein wirksamer endgültiger Rechtserwerb, z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners, nicht vorliegt. Eine Auflassungsvormerkung darf auch nicht gelöscht werden, wenn für den vorgemerkten Anspruch die 30-jährige Verjährungsfrist verstrichen ist.
Rz. 20
Dagegen kann eine Vormerkung als gegenstandslos gelöscht werden, wenn der Anspruch, zu dessen Sicherung sie dienen sollte, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist. So besteht der durch eine Vormerkung gesicherte Anspruch auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit nicht, wenn infolge Veränderung eines der betroffenen Grundstücke die Ausübung dauernd ausgeschlossen ist, oder wenn der Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfällt. Dagegen kann ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht nicht schon deshalb von Amts wegen als gegenstandslos gelöscht werden, weil das herrschende Grundstück auch über andere Grundstücke erreichbar ist.
Rz. 21
Eine Vormerkung ist mit Blick auf ihre mögliche Verwendung zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs ("Neuaufladung") nicht allein aufgrund des Nachweises im Grundbuch zu löschen, dass der ursprünglich gesicherte Anspruch durch Ausübung des Vorkaufsrechts erloschen ist. Demgegenüber ist die Auflassungsvormerkung unrichtig, wenn der durch sie gesicherte Eigentumsübertragungsanspruch erloschen ist, weil feststeht, dass die aufschiebende Bedingung endgültig nicht mehr eintreten kann.
2. Widersprüche
Rz. 22
Auch ein gegenstandslos gewordener Widerspruch gegen die Eigentumseintragung kann von Amts wegen gelöscht werden: dies gilt auch für Amtswidersprüche. Der Löschung eines Amtswiderspruchs gegen eine Grundschuld dadurch, dass das Grundbuchamt auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts, die Löschung der Grundschuld vorzunehmen, bei Umschreibung des Grundbuchblatts den Amtswiderspruch nicht mitüberträgt, steht nicht entgegen, dass das Ersuchen den Amtswiderspruch nicht ausdrücklich umfasst, da die Löschung eines Amtswiderspruchs wegen Gegenstandslosigkeit auch von Amts wegen möglich ist.
3. Ähnliche Eintragungen
Rz. 23
Ein Nacherbenvermerk ist bei einer Veräußerung des Gegenstandes, auf den er sich bezieht, gegenstandslos, sofern die Nacherben der Veräußerung zugestimmt haben. Gleiches gilt bei einer entgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerbens. Dagegen wird der Nacherbenvermerk nicht allein dadurch gegenstandslos, weil der Nacherbe im Vorerbfall seinen Pflichtteil fordert. Ausnahmsweise kommt die Löschung eines Nacherbenvermerks in Betracht, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis an der Klarheit des Grundbuchs besteht. Allein die fehlende Berechtigung eines Beteiligten, einen Erbschein beantragen zu können, ändert aber nichts an der Pflicht, den Wegfall der Nacherbfolge urkundlich zu beweisen. Der erfolglose Berichtigungsantrag von Beteiligten kann unter besonderen Voraussetzungen Anlass sein, im Amtsverfahren nach § 84 GBO die Löschung einer Eintragung zu prüfen.
Rz. 24
Der Vermerk der Pfändung eines Miterbenanteils ist nach durchgeführter Teilungsversteigerung gegenstandslos. Die Eintragung der Verpfändung des Erbanteils eines Miterben wird gegenstandslos, wenn der Testamentsvollstrecker das Grundstück wirksam veräußert.