Rz. 6

Die im Rahmen der Einleitung eines Löschungsverfahrens vom Grundbuchamt getroffenen Entscheidungen sind unanfechtbar, da das Grundbuchamt die für die Einleitung und Durchführung des Verfahrens maßgebenden Umstände am besten beurteilen kann und sich die auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Entscheidung für eine Nachprüfung durch eine höhere Instanz kaum eignet. Außerdem vereinfacht die Unanfechtbarkeit das Verfahren wesentlich. Insbesondere ist die Ablehnung einer Löschung nicht anfechtbar.[11] Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht einen Feststellungsbeschluss des Grundbuchamts nach § 87 lit. c GBO aufhebt und damit das eingeleitete Löschungsverfahren zum Abschluss bringt (siehe § 89 GBO Rdn 2 ff.).[12]

 

Rz. 7

Gegen die Ermessensentscheidung des für die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens grundsätzlich zuständigen Rechtspflegers (§ 3 Nr. 1 lit. h RPflG) findet wegen der Unanfechtbarkeit indes die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statt,[13] über die im Fall der Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger der Richter des Grundbuchamts abschließend entscheidet. Eine Erinnerung kann indes nur dann wirksam bei einer Rechtsbeeinträchtigung und damit einer Beschwer des Erinnerungsführers durch die Entscheidung des Rechtspflegers erhoben werden. Diese liegt regelmäßig nur im Fall der Ablehnung einer von einem Beteiligten angeregten Einleitung des Löschungsverfahrens (vgl. § 86 GBO) vor.[14] Sofern ausnahmsweise der Richter entscheidet, kommt bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Anhörungsrüge gem. § 44 FamFG in Betracht.

 

Rz. 8

Ein unzulässiges Rechtsmittel desjenigen, der eine Löschung erfolglos angeregt hat, kann jedoch vom Grundbuchamt als neuer Grundbuchberichtigungsantrag nach §§ 13 Abs. 2, 22 GBO behandelt werden;[15] dagegen ist eine Überleitung eines (unzulässigen) Rechtsmittels in ein Antragsverfahren nicht möglich.[16]

[11] BayObLGZ 1997, 266, 268; BayObLG NJW-RR 1989, 1495; BayObLG NJW-RR 1987, 1200, OLG München Beschl. v. 28.7.2020 – 34 Wx 564/19, juris; OLG München v. 29.5.2018 – 34 Wx 97/18, juris.
[12] BayObLG NJW-RR 1987, 1200.
[13] OLG Brandenburg Beschl. v. 19.6.2008 – 2 Wx 48/07, BeckRS 2008, 15841; OLG Frankfurt OLGR 2005, 332; OLG München Rpfleger 2017, 258; OLG München FGPrax 2015, 61; Bauer/Schaub/Böhringer, § 85 Rn 17; a.A. die Frage der generellen Statthaftigkeit ist vom Vorliegen einer konkreten Rechtsbeeinträchtigung abhängig: Demharter, § 85 Rn 6; Hügel/Zeiser, § 85 Rn 10 ff.
[14] Vgl. OLG München Rpfleger 2017, 258; so im Ergebnis auch: Demharter, § 85 Rn 6; Hügel/Zeiser, § 85 Rn 13.
[15] BayObLG NJW-RR 1989, 1495; BayObLG BWNotZ 1988, 165; BayObLG DNotZ 1974, 235; KG FGPrax 1997, 212; OLG Hamm OLGZ 1976, 180, 181; OLG München Rpfleger 2008, 480.
[16] OLG Jena FGPrax 1996, 170; OLG München Beschl. v. 22.12.2016 – 34 Wx 455/16, juris; a.A. OLG Rostock OLGR 2006, 649.

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