Gesetzestext
(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintragung gegenstandslos ist.
(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
A. Normzweck; Allgemeines
Rz. 1
§ 85 GBO trifft nähere Bestimmungen über die Einleitung, die Durchführung des Verfahrens sowie die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Grundbuchamts über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Löschungsverfahrens. Eine generelle Verpflichtung des Grundbuchamts zur Durchsicht der Grundbücher auf gegenstandslose Eintragungen von Amts wegen besteht grundsätzlich nicht. Durch die §§ 84 ff. GBO soll den Beteiligten nicht die Sorge für die Reinhaltung des Grundbuchs abgenommen werden. Es ist vielmehr in erster Linie ihre Aufgabe, die Löschung einer unrichtigen Eintragung herbeizuführen, wie sich bereits aus dem einschränkenden Gesetzeswortlaut "nur einleiten, wenn besondere Umstände" ergibt. Liegt aber im Einzelfall ein dringendes öffentliches Interesse an der Klarheit des Grundbuchs vor, so kann das Grundbuchamt ohne Weiteres den Weg der §§ 84 ff. GBO beschreiten.
B. Voraussetzungen der Verfahrenseinleitung (Abs. 1)
Rz. 2
Anlass für eine Verfahrenseinleitung kann ein Eintragungs- oder Berichtigungsantrag eines Beteiligten sein, anlässlich dessen Bearbeitung das gegenstandslose Recht vom Grundbuchamt bemerkt wird. Ebenso kann ein Antrag eines Beteiligten auf Löschung eines gegenstandslosen Rechts Anlass zur Verfahrenseinleitung geben, wobei es sich bei diesem Antrag nur um eine Anregung handelt (vgl. § 86 GBO). Zudem kann ein erfolgloser Berichtigungsantrag unter besonderen Voraussetzungen Anlass dafür sein, im Amtsverfahren nach § 84 GBO die Löschung einer Eintragung zu prüfen. Für die Einleitung eines Verfahrens auf Löschung gegenstandsloser Rechte sind regelmäßig zwei Voraussetzungen erforderlich:
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Ein hinreichender Anlass in Gestalt besonderer äußerer Umstände. Als solcher äußerer Anlass kommt neben den im Gesetz erwähnten Umständen auch die durch die Einführung des einheitlichen Grundbuchmusters der GBV (§ 97 Abs. 2 GBV) erforderliche Umschreibung der Grundbücher in Frage. |
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Grund zur Annahme, dass die Eintragung gegenstandslos ist. Hieraus folgt, dass nicht jede Eintragung näher geprüft werden muss. Vielmehr ist die Prüfung des Grundbuchamts auf Eintragungen, bei denen es gewisse Verdachtsmomente für eine Gegenstandslosigkeit bestehen, zu beschränken. |
C. Entscheidung des Grundbuchamts (Abs. 2 Hs. 1)
I. Ermessensentscheidung
Rz. 3
In dem Rahmen der genannten Voraussetzungen entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen über die Einleitung des Verfahrens; Anträge von Beteiligten haben nur die Bedeutung von Anregungen. Bei seiner Entscheidung hat sich das Grundbuchamt im Wesentlichen von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten leiten lassen. Das Grundbuchamt wird deshalb ein Verfahren in der Regel nur einleiten, wenn mit einer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass es auch zu einer Löschung der fraglichen Eintragung kommt. Berücksichtigt werden kann im Rahmen der Ermessensentscheidung auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Grundbuchamts an einem übersichtlichen Grundbuch, das nur relevante Rechte ausweist. Sind umfangreiche und kostspielige Ermittlungen erforderlich, wird sich eine Einleitung und Durchführung des Verfahrens nur rechtfertigen lassen, wenn der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Eintragung steht. Ebenso kann das Grundbuchamt jederzeit nach freiem Ermessen von der Durchführung des eingeleiteten Verfahrens wieder Abstand nehmen, wenn es sich hiervon keinen Erfolg verspricht.
II. Form der Entscheidung
Rz. 4
Eines förmlichen Einleitungsbeschlusses bedarf es – anders ist es im Rangklarstellungsverfahren nach § 91 Abs. 2 GBO – regelmäßig nicht. Es genügt ein Vermerk in den Akten oder die bloße Vornahme von Ermittlungen. Dasselbe gilt, wenn die Einleitung des Verfahrens abgelehnt oder ein eingeleitetes Verfahren eingestellt wird, sofern nicht der Fall des § 86 GBO gegeben ist. Ergeht ein förmlicher (vgl. § 38 FamFG) Einleitungsbeschluss oder ein Ablehnungsbeschluss (vgl. § 38 FamFG), so muss dieser – zumindest knapp – begründet werden (vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG), sofern keine der in § 38 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Möglichkeiten für ein Absehen von einer Begründung vorliegen. Der Beschluss ist etwaigen Beteiligten bekannt zu geben (vgl. § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG) und – sofern die Voraussetzungen einer befristeten Erinnerung nach § ...