Gesetzestext
Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen versehen.
A. Normzweck; Allgemeines
Rz. 1
§ 86 GBO enthält eine Sondervorschrift für den Fall, dass ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt hat, ohne den Grundsatz des § 85 Abs. 2 GBO, dass das Grundbuchamt nach freiem Ermessen entscheidet, zu durchbrechen. Um den Beteiligten nicht in Ungewissheit über seine Anregung zu lassen und ihn ggf. zur Beschaffung weiterer für eine Löschung erforderlicher Unterlagen zu veranlassen, schreibt die Vorschrift – abweichend von der allgemeinen Regelung in § 24 Abs. 2 FamFG – auch bei einer Anregung die Begründung der verfahrensabschließenden Entscheidung und damit eine förmliche Bescheidung in Beschlussform (vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG) vor, wenn das Grundbuchamt die Einleitung des Löschungsverfahrens ablehnt oder später das eingeleitete Verfahren einstellt.
B. Begründete Entscheidung
Rz. 2
Die Anregung auf Einleitung des Löschungsverfahrens ist kein Antrag. Da das Grundbuchamt nach freiem Ermessen durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet (§ 85 Abs. 2 Hs. 2), war vor dem Inkrafttreten des FamFG eine Begründung der Entscheidung nach allgemeinen Grundsätzen nicht erforderlich. Nunmehr muss nach § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG, der auch auf Beschlüsse des Grundbuchamts Anwendung findet, ein Beschluss stets eine Begründung enthalten, sofern nicht einer der Ausnahmen nach § 38 Abs. 4 FamFG vorliegt. Die Begründungspflicht besteht unabhängig von der Möglichkeit einer Anfechtbarkeit der Entscheidung, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 3 GBO ("ist zu begründen") erschließt.
Rz. 3
Hinsichtlich des Umfangs der Begründung enthält § 86 GBO keine Vorgabe. Diese richtet sich nach dem Einzelfall. Notwendig ist eine Darlegung der tragenden Erwägungen, die das Gericht veranlasst haben, von einer Einleitung des Verfahrens abzusehen bzw. das eingeleitete Verfahren einzustellen. Gegebenenfalls ist aufzuzeigen, wieso die benannten bzw. vorgelegten Unterlagen für eine Löschung nicht ausreichen und welche Nachweise für die Durchführung eines Löschungsverfahrens noch erforderlich sind. Die Entscheidung des Grundbuchamts ist – unabhängig ob sie mit einer Begründung versehen ist oder (fehlerhaft) ohne (ausreichende) Begründung ergeht – nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Im Fall einer Entscheidung durch den Rechtspfleger, was der Regelfall ist (vgl. § 3 Nr. 1h RPflG), findet aber eine Überprüfung im Wege der befristeten Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) statt (vgl. § 85 GBO Rdn 7); erinnerungsbefugt ist derjenige der die Löschung angeregt hat.
C. Bekanntgabe
Rz. 4
Die Entscheidung muss den Beteiligten gem. § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG bekannt gegeben werden. Eine formlose Übersendung der Entscheidung (vgl. § 15 Abs. 3 FamFG) genügt nur dann ausnahmsweise, wenn gegen die Entscheidung die Einlegung einer befristeten Erinnerung (vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG) nicht statthaft ist, also der Richter die Entscheidung nach § 86 GBO getroffen hat. Ansonsten richtet sich die Art und Weise der Bekanntgabe nach §§ 41 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1, Abs. 2 FamFG; erforderlich ist dann eine förmliche Bekanntgabe.
Rz. 5
Wer Beteiligter ist, sagt das Gesetz nicht. In jedem Fall werden der Anregende und regelmäßig der Grundstückseigentümer zu beteiligen sein. Außerdem können auch diejenigen, für die ein Recht am Grundstück eingetragen ist, als Beteiligte in Betracht kommen, wobei der Ausdruck "Recht" im Sinne von § 84 Abs. 3 GBO weit auszulegen ist.