I. Feststellung der Gegenstandslosigkeit (lit. a)
Rz. 2
Eine Eintragung kann gelöscht werden, wenn sich ihre Gegenstandslosigkeit aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen ergibt, die in einer den Anforderungen der GBO entsprechenden Weise festgestellt sind. Hiermit wird auf § 29 GBO, der an sich nur für das Antragsverfahren gilt, hingewiesen und die Löschung für zulässig erklärt, wenn die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig und damit dem Grundbuchamt zweifelsfrei bekannt ist (siehe § 29 GBO Rdn 172 f.) oder, sofern sie aus Erklärungen abzuleiten ist, in der Form des § 29 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (siehe § 29 GBO Rdn 146 ff.) nachgewiesen wird. Der Offenkundigkeit gleichzusetzen ist die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Gegenstandslosigkeit einer Eintragung, so wenn das den Gegenstand der Eintragung bildende Recht durch Gesetz aufgehoben worden ist. In diesen Fällen wäre auch eine Berichtigung nach §§ 19, 22 GBO möglich. § 87 GBO lässt sie von Amts wegen zu, ohne dass der Beteiligte einen Antrag stellt und die Nachweise beibringt.
Rz. 3
Die erforderlichen Ermittlungen hat das Grundbuchamt von Amts wegen (§ 26 FamFG) durchzuführen, dazu gehört insbesondere die Beschaffung etwa erforderlicher Unterlagen in grundbuchmäßiger Form. Auch ein das Verfahren anregender Beteiligter kann entsprechende Nachweise vorlegen. Das Grundbuchamt ist aber nicht berechtigt, die Beteiligten mit Zwangsmittel hierzu anzuhalten. Vor einer Löschung, insbesondere von Grunddienstbarkeiten oder von Rechten, ist den beteiligten – unmittelbar betroffenen – Personen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG).
II. Fehlender Widerspruch gegen Löschungsankündigung (lit. b)
1. Grundsatz
Rz. 4
Lässt sich die Gegenstandslosigkeit der Eintragung nicht in grundbuchmäßiger Form feststellen, so darf eine Löschung erfolgen, wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt wurde und er nicht binnen einer zugleich vom Grundbuchamt bestimmten Frist Widerspruch erhoben hat. Über den Erlass einer Löschungsankündigung entscheidet das Grundbuchamt gem. § 85 Abs. 2 GBO nach freiem Ermessen. Insoweit ist zwar nicht erforderlich, dass das Grundbuchamt die Gegenstandslosigkeit der Eintragung bereits sicher festgestellt hat. Das Grundbuchamt wird aber durch geeignete Amtsermittlungen (§ 26 FamFG) vorher festzustellen haben, dass eine Wahrscheinlichkeit für die Gegenstandslosigkeit vorliegt. Denn nach § 85 Abs. 1 GBO darf das Amtslöschungsverfahren nur eingeleitet werden, sofern Grund für die Annahme besteht, dass ein Recht gegenstandslos ist (siehe § 85 GBO Rdn 3). Durch die Löschungsankündigung wird das rechtliche Gehör gewahrt.
Rz. 5
Eine Vorlöschungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO stellt nur eine verfahrensmäßige Erleichterung im Falle einer Löschung auf Antrag dar, liefert aber nicht den Nachweis der Gegenstandslosigkeit, wie er nach § 87 GBO für eine Löschung von Amts wegen erforderlich ist. Eine Löschung von Amts wegen kommt deshalb allein aufgrund der Vorlöschungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO nicht in Betracht.
2. Form und Inhalt
Rz. 6
Zum Inhalt sowie der Form einer Löschungsankündigung enthält das Gesetz keine Vorgaben. Vielmehr ist das Grundbuchamt insoweit frei. Da es sich nicht um eine verfahrensbeendende Entscheidung handelt, wird die Auffassung vertreten, die Ankündigung könne auch im Wege einer Verfügung erfolgen. Angesichts der erheblichen Folgen der Versäumung der Einlegung eines Widerspruchs erscheint indes die Beschlussform des § 38 FamFG geboten, um so die Bedeutung der Ankündigung herauszustellen und die Akzeptanz bei dem Empfänger zu erhöhen. Inhaltlich müssen der Beschluss und das zu löschende Recht konkret bezeichnet sowie die Gründe für eine Gegenstandslosigkeit angegeben werden. Zudem muss über die Möglichkeit des Widerspruchs und die Folgen eines nicht rechtzeitigen Widerspruchs belehrt werden. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass ein unbegründeter Widerspruch die Möglichkeit der Fortführung des Löschungsverfahrens nach lit. c eröffnet.
3. Frist
Rz. 7
Schließlich ist mit der Löschungsankündigung zugleich eine Frist zu setzen, innerhalb der der Widerspruch erhoben werden kann. Die Widerspruchsfrist muss angemessen sein und den gegebenen Verhältnissen gerecht werden. Dabei müssen auch die Belange der Betroffenen berücksichtigt werden. Eine Frist von vier Wochen kann ausreichend sein. Es handelt sich hierbei nicht um eine Ausschlussfrist (siehe Rdn 10).
4. Zustellung und Adressat
Rz. 8
Die Zustellung einer Lösch...