1. Grundsatz
Rz. 4
Lässt sich die Gegenstandslosigkeit der Eintragung nicht in grundbuchmäßiger Form feststellen, so darf eine Löschung erfolgen, wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt wurde und er nicht binnen einer zugleich vom Grundbuchamt bestimmten Frist Widerspruch erhoben hat. Über den Erlass einer Löschungsankündigung entscheidet das Grundbuchamt gem. § 85 Abs. 2 GBO nach freiem Ermessen. Insoweit ist zwar nicht erforderlich, dass das Grundbuchamt die Gegenstandslosigkeit der Eintragung bereits sicher festgestellt hat. Das Grundbuchamt wird aber durch geeignete Amtsermittlungen (§ 26 FamFG) vorher festzustellen haben, dass eine Wahrscheinlichkeit für die Gegenstandslosigkeit vorliegt. Denn nach § 85 Abs. 1 GBO darf das Amtslöschungsverfahren nur eingeleitet werden, sofern Grund für die Annahme besteht, dass ein Recht gegenstandslos ist (siehe § 85 GBO Rdn 3). Durch die Löschungsankündigung wird das rechtliche Gehör gewahrt.
Rz. 5
Eine Vorlöschungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO stellt nur eine verfahrensmäßige Erleichterung im Falle einer Löschung auf Antrag dar, liefert aber nicht den Nachweis der Gegenstandslosigkeit, wie er nach § 87 GBO für eine Löschung von Amts wegen erforderlich ist. Eine Löschung von Amts wegen kommt deshalb allein aufgrund der Vorlöschungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO nicht in Betracht.
2. Form und Inhalt
Rz. 6
Zum Inhalt sowie der Form einer Löschungsankündigung enthält das Gesetz keine Vorgaben. Vielmehr ist das Grundbuchamt insoweit frei. Da es sich nicht um eine verfahrensbeendende Entscheidung handelt, wird die Auffassung vertreten, die Ankündigung könne auch im Wege einer Verfügung erfolgen. Angesichts der erheblichen Folgen der Versäumung der Einlegung eines Widerspruchs erscheint indes die Beschlussform des § 38 FamFG geboten, um so die Bedeutung der Ankündigung herauszustellen und die Akzeptanz bei dem Empfänger zu erhöhen. Inhaltlich müssen der Beschluss und das zu löschende Recht konkret bezeichnet sowie die Gründe für eine Gegenstandslosigkeit angegeben werden. Zudem muss über die Möglichkeit des Widerspruchs und die Folgen eines nicht rechtzeitigen Widerspruchs belehrt werden. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass ein unbegründeter Widerspruch die Möglichkeit der Fortführung des Löschungsverfahrens nach lit. c eröffnet.
3. Frist
Rz. 7
Schließlich ist mit der Löschungsankündigung zugleich eine Frist zu setzen, innerhalb der der Widerspruch erhoben werden kann. Die Widerspruchsfrist muss angemessen sein und den gegebenen Verhältnissen gerecht werden. Dabei müssen auch die Belange der Betroffenen berücksichtigt werden. Eine Frist von vier Wochen kann ausreichend sein. Es handelt sich hierbei nicht um eine Ausschlussfrist (siehe Rdn 10).
4. Zustellung und Adressat
Rz. 8
Die Zustellung einer Löschungsankündigung setzt voraus, dass alle Beteiligten, die von der Löschung betroffen werden, dem Grundbuchamt bekannt und dass auch erreichbar sind. Die Zustellung hat förmlich (§§ 15, 41 FamFG) unter Beachtung des § 88 Abs. 2 GBO (vgl. § 88 GBO Rdn 4 f.) zu erfolgen. Eine öffentliche Zustellung an die Beteiligten ist ausgeschlossen (§ 88 Abs. 2 lit. b GBO); ebenfalls kommt keine Bestellung eines Pflegers für einen Beteiligten durch das Grundbuchamt in Betracht. Zuzustellen ist an den oder die Betroffenen. Dies sind die materiell Betroffenen im Sinne des § 19 GBO, die durch die Löschung beeinträchtigt werden oder möglicherweise beeinträchtigt werden können (siehe § 19 GBO Rdn 42 ff.). Die Wirkungen einer Löschungsankündigung treten mit der Bekanntgabe an den betroffenen Beteiligten ein (§ 40 FamFG).
Rz. 9
Ist der in Wirklichkeit Betroffene ein anderer als derjenige, welchen das Grundbuchamt als den Betroffenen ansieht, so hat dennoch die Zustellung an den nach Auffassung des Grundbuchamts Betroffenen und die Nichterhebung des Widerspruchs die Wirkung des § 87 GBO. Derjenige jedoch, der eine solche Ankündigung zugestellt erhält und dem Grundbuchamt nicht davon Kenntnis gibt, dass er nicht oder nicht mehr der Berechtigte sei, macht sich unter Umständen dem wirklich Berechtigten gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn es zur Löschung kommt und infolgedessen der wirklich Berechtigte sein Recht durch die Wirkung des öffentlichen Glaubens endgültig verliert.
5. Widerspruch
Rz. 10
Der Widerspruch kann schriftlich, als elektronisches Dokument aber auch zur Niederschrift beim Grundbuchamt erhoben werden. Da lit. b nicht auf § 14b FamFG verweist besteht auch weiterhin für Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine Pflicht zur Einreichung des Widerspruchs als elektronisches Dokument. Ob auch eine telefonische Einlegung möglich is...