Gesetzestext
Die Eintragung ist zu löschen:
a) |
wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, daß die Eintragung gegenstandslos ist; |
b) |
wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat; |
c) |
wenn durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluß rechtskräftig festgestellt ist, daß die Eintragung gegenstandslos ist. |
A. Normzweck; Allgemeines
Rz. 1
§ 87 GBO enthält die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Löschung einer materiell gegenstandslosen Eintragung im Sinne des § 84 GBO und ergänzt insoweit die §§ 85 f. GBO. Das Gesetz lässt für die Löschung drei Wege zu, die enumerativ genannt werden. Jeder für sich rechtfertigt zwar die Amtslöschung. Sie stehen jedoch in einem subsidiären Verhältnis, und zwar derart, dass der in lit. b genannte Weg, nämlich die widerspruchlose Entgegennahme der Löschungsankündigung, erst in Betracht kommt, wenn die in lit. a aufgeführte Möglichkeit der Feststellung der Gegenstandslosigkeit in grundbuchmäßiger Form scheitert, und die in lit. c erwähnte rechtskräftige Feststellung der Gegenstandslosigkeit erst, wenn die in den lit. a und lit. b geschilderten Wege versagen. Die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens nach lit. c kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Betroffene unbekannt ist, oder wenn das Verfahren deshalb nicht durchführbar ist, weil ein Betroffener der Löschungsankündigung nach lit. b widersprochen hat.
B. Voraussetzungen der Löschung
I. Feststellung der Gegenstandslosigkeit (lit. a)
Rz. 2
Eine Eintragung kann gelöscht werden, wenn sich ihre Gegenstandslosigkeit aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen ergibt, die in einer den Anforderungen der GBO entsprechenden Weise festgestellt sind. Hiermit wird auf § 29 GBO, der an sich nur für das Antragsverfahren gilt, hingewiesen und die Löschung für zulässig erklärt, wenn die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig und damit dem Grundbuchamt zweifelsfrei bekannt ist (siehe § 29 GBO Rdn 172 f.) oder, sofern sie aus Erklärungen abzuleiten ist, in der Form des § 29 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (siehe § 29 GBO Rdn 146 ff.) nachgewiesen wird. Der Offenkundigkeit gleichzusetzen ist die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Gegenstandslosigkeit einer Eintragung, so wenn das den Gegenstand der Eintragung bildende Recht durch Gesetz aufgehoben worden ist. In diesen Fällen wäre auch eine Berichtigung nach §§ 19, 22 GBO möglich. § 87 GBO lässt sie von Amts wegen zu, ohne dass der Beteiligte einen Antrag stellt und die Nachweise beibringt.
Rz. 3
Die erforderlichen Ermittlungen hat das Grundbuchamt von Amts wegen (§ 26 FamFG) durchzuführen, dazu gehört insbesondere die Beschaffung etwa erforderlicher Unterlagen in grundbuchmäßiger Form. Auch ein das Verfahren anregender Beteiligter kann entsprechende Nachweise vorlegen. Das Grundbuchamt ist aber nicht berechtigt, die Beteiligten mit Zwangsmittel hierzu anzuhalten. Vor einer Löschung, insbesondere von Grunddienstbarkeiten oder von Rechten, ist den beteiligten – unmittelbar betroffenen – Personen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG).
II. Fehlender Widerspruch gegen Löschungsankündigung (lit. b)
1. Grundsatz
Rz. 4
Lässt sich die Gegenstandslosigkeit der Eintragung nicht in grundbuchmäßiger Form feststellen, so darf eine Löschung erfolgen, wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt wurde und er nicht binnen einer zugleich vom Grundbuchamt bestimmten Frist Widerspruch erhoben hat. Über den Erlass einer Löschungsankündigung entscheidet das Grundbuchamt gem. § 85 Abs. 2 GBO nach freiem Ermessen. Insoweit ist zwar nicht erforderlich, dass das Grundbuchamt die Gegenstandslosigkeit der Eintragung bereits sicher festgestellt hat. Das Grundbuchamt wird aber durch geeignete Amtsermittlungen (§ 26 FamFG) vorher festzustellen haben, dass eine Wahrscheinlichkeit für die Gegenstandslosigkeit vorliegt. Denn nach § 85 Abs. 1 GBO darf das Amtslöschungsverfahren nur eingeleitet werden, sofern Grund für die Annahme besteht, dass ein Recht gegenstandslos ist (siehe § 85 GBO Rdn 3). Durch die Löschungsankündigung wird das rechtliche Gehör gewahrt.
Rz. 5
Eine Vorlöschungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO stellt nur eine verfahrensmäßige Erleichterung im Falle einer Löschung auf Antrag dar, liefert aber nicht den Nachweis der Gegenstandslosigkeit, wie er nach § 87 GBO für eine Löschung von Amts wegen erforderlich ist. Eine Löschung von Amts wegen kommt deshalb allein aufgrund...