I. Grundsatz
Rz. 2
Die Beschwerde ist nicht als Beschwerde im Sinne des § 58 FamFG, sondern als befristete Grundbuchbeschwerde ausgestaltet, wie sich aus dem Klammerzitat des § 71 in Abs. 1 GBO erschließt. Daher finden auf die Beschwerde und deren Verfahren die §§ 71 ff. GBO Anwendung. Die Abhilfemöglichkeit ergibt sich für das Grundbuchamt aus § 75 GBO. Unterbleibt die Abhilfeentscheidung des Grundbuchamts, kann das Beschwerdegericht dennoch entscheiden, ohne die Sache zunächst zurückzuleiten (siehe § 75 GBO Rdn 3). Hilft das Grundbuchamt der Beschwerde nicht ab, so legt es sie dem OLG als Beschwerdegericht vor.
II. Beschwerdeverfahren
Rz. 3
Die Form und der Adressat der Beschwerde richten sich nach § 73 GBO. Im Gegensatz zu der unbefristeten Grundbuchbeschwerde sieht Abs. 1 S. 1 eine regelmäßige Frist für die Einlegung der Beschwerde von zwei Wochen vor. Sie beginnt – abweichend von § 63 Abs. 3 FamFG – stets mit der förmlichen Zustellung des angefochtenen Beschlusses (Abs. 1 S. 1); eine etwaige Fehlerhaftigkeit oder ein Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung haben auf den Lauf der Frist keine Auswirkungen (vgl. Rdn 10). Die Zustellung hat nach § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GBO nach den §§ 166–195 ZPO zu verfolgen.
Rz. 4
Die Beschwerdefrist kann nach Abs. 1 S. 2 in besonderen Fällen durch ausdrückliche Entscheidung des Grundbuchamts verlängert werden. Das kann schon in der Entscheidung selbst oder auch erst während des Laufs der Beschwerdefrist geschehen und sogar nach Ablauf der ursprünglichen Frist, wenn zumindest der Verlängerungsantrag vor Fristablauf beim Grundbuchamt eingeht. Eine Verlängerung durch das Beschwerdegericht scheidet aus, da dieses vor Erhebung des Rechtsmittels noch nicht zur Entscheidung zuständig ist; dieses kann nur die Frist hinsichtlich seiner eigenen Entscheidung verlängern.
Rz. 5
Beschwerdeberechtigt ist der nach § 87 lit. c GBO Betroffene, nicht auch der Beteiligte, der die Löschung im eigenen Interesse beantragt hatte.
Rz. 6
Auch das Beschwerdeverfahren ist ein Amtsverfahren, so dass insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz § 26 FamFG zu beachten ist. Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden (§ 74 GBO). Zudem ist die Erhebung weiterer Beweise durch das Beschwerdegericht möglich und unter Umständen geboten. Dem Beschwerdegericht obliegt auch die Ermessensentscheidung, inwieweit ein Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist. Hinsichtlich der Form und des Inhalts der Beschwerdeentscheidung gelten die für die Grundbuchbeschwerde aufgestellten Grundsätze (siehe § 77 GBO Rdn 25 ff.). Zur Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung vgl. Rdn 8.
III. Rechtsbeschwerde
Rz. 7
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde gegeben, sofern das Beschwerdegericht sie in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 78 Abs. 1 GBO). Sie unterliegt, da Abs. 1 S. 1 nur für die Erstbeschwerde eine kurze Frist von zwei Wochen regelt (siehe Rdn 3), gem. § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 Abs. 1 FamFG der Monatsfrist. Auch die Monatsfrist kann, wie sich aus der Formulierung in Abs. 1 S. 2 erschließt, durch das Beschwerdegericht in besonderen Fällen verlängert werden. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Beschwerdegericht die Gegenstandslosigkeit der fraglichen Eintragung verneint und den Feststellungsbeschluss des Grundbuchamts aufhebt. Dies ergibt sich daraus, dass die gleiche Entscheidung des Grundbuchamts nach § 85 Abs. 2 GBO unanfechtbar wäre und das OLG mit seiner Sachprüfung und Entscheidung an die Stelle des Grundbuchamts tritt. Zu den weiteren Einzelheiten zur Rechtsbeschwerde siehe § 78 GBO.