Rz. 2

Die Beschwerde ist nicht als Beschwerde im Sinne des § 58 FamFG, sondern als befristete Grundbuchbeschwerde ausgestaltet, wie sich aus dem Klammerzitat des § 71 in Abs. 1 GBO erschließt. Daher finden auf die Beschwerde und deren Verfahren die §§ 71 ff. GBO Anwendung. Die Abhilfemöglichkeit ergibt sich für das Grundbuchamt aus § 75 GBO. Unterbleibt die Abhilfeentscheidung des Grundbuchamts, kann das Beschwerdegericht dennoch entscheiden, ohne die Sache zunächst zurückzuleiten (siehe § 75 GBO Rdn 3). Hilft das Grundbuchamt der Beschwerde nicht ab, so legt es sie dem OLG als Beschwerdegericht vor.

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