I. Grundsatz
Rz. 2
§ 9 GBO betrifft nur subjektiv-dingliche Rechte. Hierbei gehören Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB), Reallasten (§ 1105 Abs. 2 BGB), das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1094 Abs. 2 BGB), die Überbau- und Notwegrente, soweit ihre Höhe vertraglich festgelegt ist, §§ 914 Abs. 3, 917 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. dazu Rdn 6) und die Erbbauzinsreallast (§ 9 ErbbauRG).
Aus dem Bereich des Landesrechtes sind zu nennen Fischereirechte nach bayerischem Recht (Art. 11 Abs. 3 BayFischereiG i.d.F. vom 10.10.2008, die Fischereiberechtigung nach Preußischem Recht; und altrechtliche Abdeckereigerechtigkeiten. Zu nennen ist ferner das Rheinische Kellerrecht (Art. 181, 184 EGBGB mit Art. 553 code civil) und landesrechtliche Forst-, Wasser- und Weiderechte. Die Rechte können zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes oder Miteigentumsanteiles eingetragen sein, grundstücksgleiche Rechte stehen auch insoweit gleich.
II. Keine Vereinbarung über Erweiterung
Rz. 3
Eine Erweiterung dieses Kreises der betreffenden Rechte durch Vereinbarung ist nicht möglich. Unter Zuhilfenahme von aufschiebenden und auflösenden Bedingungen sowie der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter lässt sich zwar unter Umständen für subjektiv-persönliche Rechte eine Rechtslage konstruieren, die sie im Ergebnis einem subjektiv-dinglichen Rechte annähert. Doch stehen sie deshalb den Rechten, die ihrem gesetzlichen Inhalt nach subjektiv-dinglich sind, nicht gleich.
Insbesondere kann auch ein Miteigentumsanteil etwa an einem Weg nicht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden. Hierfür ist die Buchung nach § 3 Abs. 4 GBO vorgesehen.
III. Rechte aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen
Rz. 4
§ 9 GBO gilt nicht für Rechte aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.
IV. Objektiv-persönliche Rechte
Rz. 5
Auch für objektiv-persönliche Rechte gilt § 9 GBO grundsätzlich nicht. Sind sie radiziert, kann durch die Landesgesetzgebung ihre Verlautbarung auf dem Blatt des herrschenden Grundstückes zugelassen sein.
V. Voreintragung
Rz. 6
Das Recht muss, bevor es auf dem Blatt des herrschenden Grundstückes vermerkt werden kann, auf dem Blatt des belasteten Grundstückes eingetragen sein. Die Bestimmung ist von besonderer Bedeutung für Grunddienstbarkeiten alten Rechts, die infolge Art. 187 EGBGB in weitem Umfange außerhalb des Grundbuchs vorhanden sind. Rechte, die auf dem belasteten Grundstück nicht eingetragen werden können, wie z.B. die Überbau- und Notwegrente (§§ 914, 917 BGB) können daher auch auf dem Blatte des herrschenden Grundstückes nicht vermerkt werden, es sei denn, sie sind ihrer Höhe nach vertraglich festgestellt worden. Streitig ist, ob der Verzicht auf die Überbau- oder Notwegrente nicht nur beim betroffenen Grundstück in Abteilung II sondern auch gem. § 9 GBO auf dem Blatt des rentenberechtigten (insoweit herrschenden) Grundstückes vermerkt werden kann (siehe auch § 6 Einl. Rdn 109, 114, 155). Da die Überbau- oder Notwegrente dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zusteht, entspricht die Eintragung des Verzichts auch der eines subjektiv -dinglichen Rechts. Demnach ist der Vermerk nach § 9 GBO folgerichtig möglich. Ein solcher Vermerk macht für einen dinglich Berechtigten am herrschenden (rentenberechtigten) Grundstück aber keinen wirklichen Sinn. Er schützt nicht vor Verfügungen, zu denen die Zustimmung nach § 876 S. 2 BGB erforderlich wäre, sondern würde nur den Verzicht des Berechtigten auf die Überbau- oder Notwegrente kundtun.
Altrechtliche Grunddienstbarkeiten, die nach Landesrecht nicht eingetragen sein müssen, dürfen auf dem Blatt des herrschenden Grundstückes erst vermerkt werden, wenn sie auf dem Blatt des belasteten Grundstückes eingetragen sind.