Rz. 7
Der Vermerk wird nur auf Antrag eingetragen. Antragsberechtigt sind der Eigentümer des herrschenden Grundstückes (auch Wohnungs- und Teileigentümer), sowie jeder am herrschenden Grundstück dinglich Berechtigte (auch am einzelnen Wohnungseigentum), sofern zur Aufhebung oder Änderung des subjektiv-dinglichen Rechtes nach § 876 S. 2 BGB seine Zustimmung erforderlich wäre. Besteht das Recht zugunsten mehrerer Grundstücke, ist unabhängig von der Frage, ob insbesondere eine Dienstbarkeit zugunsten mehrerer Grundstücke bestellt werden kann oder ob es sich um Einzelrechte handelt (dazu § 48 GBO Rdn 6), ein Antragsrecht für jeden Eigentümer oder dinglich Berechtigten betreffend sein Grundstück. Die Zubilligung eines Antragsrechts an diese dinglich Berechtigten geschieht in Abweichung von § 13 Abs. 1 S. 2 GBO, da sie durch die Eintragung des Vermerks nur mittelbar begünstigt sind, nämlich im Hinblick auf ihre mögliche Zustimmungspflicht nach § 876 S. 2 BGB; gerade deshalb ist § 9 GBO erforderlich. Der Antrag bedarf nicht der Form des § 29 GBO.
Im Einzelnen sind folgende Berechtigte antragsberechtigt:
Das eingetragene Recht ist (subj.-dingliche/s) |
Der Antragsteller hat am herrschenden Grundstück |
Zustimmung nach § 876 S. 2 BGB u. damit Antragsrecht |
1. Reallast (auch Erbbauzins) |
a) |
Grundpfandrechte oder Reallast |
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Ja, wegen der Bestandteilshaftung, §§ 96, 1120, 1126 BGB |
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Nein (Ausnahme bei tatsächlichem Einfluss aus Ausübung) |
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Ja, weil ihm die Einzelleistungen als Rechtsfrüchte (§ 99 Abs. 3 BGB) zustehen. |
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Ja, weil es sich auf Rechte i.S. des § 96 BGB erstreckt. |
2. Dienstbarkeit |
a) |
Grundpfandrecht oder Reallast |
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Ja, w.o. |
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grundsätzl. nein, w.o. |
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Ja, weil ihm auch die Gebrauchsvorteile zustehen. |
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Ja, w.o. |
3. Vorkaufsrecht |
a) |
Grundpfandrecht oder Reallast |
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Nein, weil kein realer Haftungswert |
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Nein (ohne Bedeutung f. Ausübung) |
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Nein, weil nicht vom Recht erfasst |
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Wohl ja, weil Rechtserweiterung f. d. Berechtigten (Möglichkeit des doppelten Vorkaufs!) |
I. Grundbuchtechnisches Verfahren
Rz. 8
Zum grundbuchtechnischen Verfahren siehe die Erläuterungen zu § 7 GBV sowie Anlage 2a zur GBV. Die Eintragung des Herrschvermerks selbst erfolgt im Bestandsverzeichnis unter einer neuen laufenden Nummer mit Bezug zur laufenden Nummer des verzeichneten herrschenden Grundstücks durch Bruchstrich. Bei Eintragung des Herrschvermerks ist das belastete Grundstück möglichst genau zu bezeichnen, anzugeben ist mindestens das Grundbuchblatt, in welchem es gebucht ist. In Spalten 5, 6 ist das Eintragungsdatum anzugeben; Bezugnahme auf Eintragungsantrag oder (nicht vorhandene) Bewilligung ist nicht angezeigt. Ob bei den Eintragungen von Rechten in Abt. II und III in der jeweiligen Spalte 2 zu dem belasteten Grundstück auch die laufende Nr. des Herrschvermerks anzugeben ist, ist nicht geregelt. Erforderlich ist die Angabe nicht, sie kann aber gerade im Hinblick auf § 21 GBO nützlich sein.
Nach § 9 Abs. 3 GBO ist die Anbringung des subjektiv-dinglichen Vermerks auf dem Blatt des belasteten Grundstücks ersichtlich zu machen. Dies geschieht zu dem Zweck, die Beachtung des § 21 GBO und die nach Abs. 2 vorgeschriebenen Berichtigungen sicherzustellen (vgl. hierzu Rdn 9).
Die Eintragung erfolgt bei Eintragung des Rechts in der Hauptspalte, wenn der Herrschvermerk unmittelbar mit Eintragung des Rechts angebracht wird. Bei späterer Anbringung erfolgt die Eintragung bei dem Recht in Abt. II Sp. 5:
Zitat
"Das Recht ist auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks vermerkt."
Werden die Grundbücher für das belastete und das herrschende Grundstück von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, besteht eine Benachrichtigungspflicht. Veränderungen beim herrschenden Grundstück (z.B. dessen Teilung) werden auf dem Blatt des dienenden Grundstückes nicht vermerkt.
II. Aufhebung und Änderung
1. Änderungen am belasteten Grundstück
Rz. 9
Wird das Recht aufgehoben oder inhaltlich geändert, was nur durch Eintragung auf dem Blatt des belasteten Grundstücks geschehen kann, so ist der Vermerk auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks von Amts wegen zu berichtigen (§ 9 Abs. 2 GBO; §§ 7, 14 GBV). Deshalb hat das Grundbuchamt des belasteten Grundstücks dem anderen Grundbuchamt von solchen Eintragungen Kenntnis zu geben (§ 41 Abs. 2 GBV). Ändert sich beim belasteten Grundstück lediglich die laufenden Nr. im Bestandsverzeichnis oder d...