Gesetzestext
(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatte dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.
(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.
A. Allgemeines
Rz. 1
Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen (subjektiv-dingliche Rechte), gelten nach § 96 BGB als Bestandteile des Grundstückes; die an dem herrschenden Grundstück bestehenden Rechte erstrecken sich auf sie. Dies gilt insbesondere für Grundpfandrechte des herrschenden Grundstücks, das subjektiv-dingliche Recht des dienenden Grundstücks unterliegt deren Haftungsverband nach § 1120 BGB. Das subjektiv-dingliche Recht ist daher auch wertbildender Faktor des herrschenden Grundstücks.
Die Möglichkeiten ihrer Kundbarmachung auf dem Blatte des herrschenden Grundstückes ist daher zunächst im Interesse des Eigentümers dieses Grundstückes geboten, weil diese Rechte mit als Kreditunterlage dienen. Nach §§ 876, 877 BGB bedarf die Aufhebung oder Änderung des Inhalts eines solchen Rechtes der Zustimmung der am herrschenden Grundstück dinglich Berechtigten, es sei denn, dass ihr Recht durch diesen Vorgang nicht berührt wird. Diese Zustimmung, die materiell-rechtlich immer erforderlich ist, ist grundbuchrechtlich nach § 21 GBO nur dann nötig, wenn das Recht auf dem Blatte des herrschenden Grundstückes vermerkt ist. Es muss daher auch diesen Berechtigten eine Möglichkeit gewährt werden, durch den Vermerk der Rechte auf dem Blatte des herrschenden Grundstückes sich für ihr Recht verstärkten Schutz zu verschaffen.
B. Die betroffenen Rechte
I. Grundsatz
Rz. 2
§ 9 GBO betrifft nur subjektiv-dingliche Rechte. Hierbei gehören Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB), Reallasten (§ 1105 Abs. 2 BGB), das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1094 Abs. 2 BGB), die Überbau- und Notwegrente, soweit ihre Höhe vertraglich festgelegt ist, §§ 914 Abs. 3, 917 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. dazu Rdn 6) und die Erbbauzinsreallast (§ 9 ErbbauRG).
Aus dem Bereich des Landesrechtes sind zu nennen Fischereirechte nach bayerischem Recht (Art. 11 Abs. 3 BayFischereiG i.d.F. vom 10.10.2008, die Fischereiberechtigung nach Preußischem Recht; und altrechtliche Abdeckereigerechtigkeiten. Zu nennen ist ferner das Rheinische Kellerrecht (Art. 181, 184 EGBGB mit Art. 553 code civil) und landesrechtliche Forst-, Wasser- und Weiderechte. Die Rechte können zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes oder Miteigentumsanteiles eingetragen sein, grundstücksgleiche Rechte stehen auch insoweit gleich.
II. Keine Vereinbarung über Erweiterung
Rz. 3
Eine Erweiterung dieses Kreises der betreffenden Rechte durch Vereinbarung ist nicht möglich. Unter Zuhilfenahme von aufschiebenden und auflösenden Bedingungen sowie der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter lässt sich zwar unter Umständen für subjektiv-persönliche Rechte eine Rechtslage konstruieren, die sie im Ergebnis einem subjektiv-dinglichen Rechte annähert. Doch stehen sie deshalb den Rechten, die ihrem gesetzlichen Inhalt nach subjektiv-dinglich sind, nicht gleich.
Insbesondere kann auch ein Miteigentumsanteil etwa an einem Weg nicht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden. Hierfür ist die Buchung nach § 3 Abs. 4 GBO vorgesehen.
III. Rechte aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen
Rz. 4
§ 9 GBO gilt nicht für Rechte aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.
IV. Objektiv-persönliche Rechte
Rz. 5
Auch für objektiv-persönliche Rechte gilt § 9 GBO grundsätzlich nicht. Sind sie radiziert, kann durch die Landesgesetzgebung ihre Verlautbarung auf dem Blatt des herrschenden Grundstückes zugelassen sein.
V. Voreintragung
Rz. 6
Das Recht muss, bevor es auf dem Blatt des herrschenden Grundstückes vermerkt werden kann, auf dem Blatt des belasteten Grundstückes eingetragen sein. Die Bestimmung ist von besonderer Bedeutung für Grunddienstbarkeiten alten Rechts, die infolge Art. 187 EGBGB in weitem Umfange außerhalb des Grundbuchs vorhanden sind. Rechte, die auf dem belasteten Grundstück nicht eingetragen werden können, wie z.B. die Überbau- und Notwegrente (§§ 914, 917 BGB) können daher auch auf dem Blatte des herrschenden Grundstückes nicht vermerkt werden, es sei denn, sie sind ihr...