Rz. 2
Beteiligte sind grundsätzlich alle Personen, deren Rechte von der Änderung der Rangverhältnisse betroffen werden können. Zur Erleichterung des Verfahrens wird jedoch der Kreis der Beteiligten in den §§ 92 bis 97 GBO abschließend bestimmt. Wer nach diesen Vorschriften nicht beteiligt ist, gilt selbst dann nicht als Beteiligter, wenn sein Recht durch die Änderung der Rangverhältnisse benachteiligt werden könnte.
Rz. 3
Demnach sind Beteiligte:
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der eingetragene Eigentümer, Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtige und bei Gesamtbelastungen die Eigentümer aller übrigen Grundstücke; |
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diejenigen, für die ein Recht am Grundstück oder ein Recht an einem Grundstücksrecht eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist; zu den Rechten am Grundstück gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Nacherbenvermerke und dergleichen; |
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diejenigen, die ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht im Verfahren anmelden und auf Verlangen glaubhaft (§ 31 FamFG) machen. |
Rz. 4
Für die gesetzliche Feststellung der Beteiligten ist gem. Abs. 1 lit. a und b maßgebend der Inhalt des Grundbuchs zur Zeit der Eintragung des Vermerks nach § 91 Abs. 3 GBO. Dies gilt auch für Briefrechte. Die insoweit im Grundbuch eingetragenen Berechtigten sind automatisch Beteiligte und bedürfen keiner weiteren Legitimation; zum Wechsel des Berechtigten während des laufenden Verfahrens siehe § 95 GBO. Sofern die Verwaltungs- und Verfügungsrechte nicht dem Beteiligten unmittelbar, sondern kraft eines Amtes einem Dritten zustehen, z.B. dem Testamentsvollstrecker oder dem Insolvenzverwalter, so ist dieser zu beteiligen.
Rz. 5
Personen, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, müssen, um beteiligt zu werden, gem. Abs. 1 lit. c GBO ihr Recht im Verfahren anmelden und auf Verlangen des Grundbuchamts oder eines anderen Beteiligten glaubhaft machen (siehe Rdn 8). Die Anmeldung ist an keine Frist und Form gebunden und kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (vgl. § 108 GBO) schriftlich, als elektronisches Dokument oder mündlich gegenüber dem Grundbuchamt erfolgen.
Rz. 6
Zusätzlich kann das Grundbuchamt nach seinem Ermessen gem. § 94 GBO nach der Person des wahren Berechtigten Ermittlungen anstellen. Der so ermittelte Berechtigte gilt vom Zeitpunkt seiner Feststellung an auch als Beteiligter (§ 94 Abs. 2 GBO). Bestehen Zweifel darüber, wer von mehreren Personen der Berechtigte ist, so gelten sämtliche Personen als Berechtigte (§ 94 Abs. 3 GBO).