Gesetzestext
Ist der im Grundbuch als Eigentümer oder Berechtigter Eingetragene nicht der Berechtigte, so hat er dies unverzüglich nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses dem Grundbuchamt anzuzeigen und anzugeben, was ihm über die Person des Berechtigten bekannt ist. Ein schriftlicher Hinweis auf diese Pflicht ist ihm zugleich mit dem Einleitungsbeschluß zuzustellen.
A. Normzweck; Allgemeines
Rz. 1
Für die Stellung als Beteiligte des Rangklarstellungsverfahrens ist in erster Linie maßgebend der Inhalt des Grundbuchs zum Zeitpunkt der Eintragung des Einleitungsvermerks. Das Gesetz ist jedoch bestrebt, den wahren Berechtigten zum Verfahren hinzuziehen, sofern dieser nicht mit dem Buchberechtigten übereinstimmt. Diesem Zweck dienen die §§ 93 bis 95, 99 GBO, wobei § 93 GBO dem Buchberechtigten zur Aufdeckung etwaiger Grundbuchunrichtigkeiten eine Anzeigepflicht auferlegt.
B. Anzeigepflicht des Buchberechtigten (Satz 1)
Rz. 2
§ 93 GBO regelt den Fall, dass der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder dinglich Berechtigte, also der Buchberechtigte, nicht der wirkliche Inhaber des Rechts ist. Das kann darauf zurückzuführen sein, dass er trotz Eintragung nicht das Recht erworben hat oder sein Recht außerhalb des Grundbuchs auf einen anderen übergegangen ist, z.B. wenn er eine Briefhypothek abgetreten hat.
Rz. 3
Dem Buchberechtigten legt S. 1 eine doppelte Verpflichtung auf:
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Einmal hat er unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses dem Grundbuchamt anzuzeigen, dass er nur der Buchberechtigte, nicht aber der wahre Berechtigte ist. |
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Zum anderen muss er angeben, was ihm über die Person des wirklich Berechtigten bekannt ist. Der Buchberechtigte wird auf seine Verpflichtung durch einen schriftlichen Hinweis, der ihm mit dem Einleitungsbeschluss zuzustellen ist, ausdrücklich aufmerksam gemacht. |
Rz. 4
Die Erfüllung der Pflicht kann nach § 35 FamFG durch Zwangsgeld oder Zwangshaft erzwungen werden. Voraussetzung ist aber, dass für das Grundbuchamt hinreichende Anhaltspunkte für eine Anzeigepflicht bestehen. Zur bloßen Klärung der Rechtslage darf kein Zwangsmittel einsetzt werden; vielmehr muss insoweit das Grundbuchamt die erforderlichen Ermittlungen durchführen (vgl. § 94 GBO). Die Verpflichtung gem. S. 1 wird durch den Verzicht eines Beteiligten auf Hinzuziehung zum Verfahren nicht berührt (vgl. § 92 GBO Rdn 9). Verletzt der eingetragene Berechtigte seine Anzeigepflicht, so kann das Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, denn § 93 GBO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des wahren Berechtigten. Voraussetzung für eine Pflichtverletzung ist eine positive Kenntnis des Buchberechtigte von seiner fehlenden Berechtigung. Zweifel an der Berechtigung genügen nicht.
C. Hinweis auf Anzeigepflicht (Satz 2)
Rz. 5
Gemäß § 93 S. 2 GBO ist das Grundbuchamt verpflichtet, den Beteiligten auf die Anzeigepflicht hinzuweisen; hierbei sollte auch auf die Konsequenzen einer Verletzung der Pflicht hingewiesen werden. Der Hinweis muss zugleich mit dem Einstellungsbeschluss zugestellt werden. Der Hinweis auf die Anzeigepflicht kann zugleich mit einem Hinweis auf eine drohende Schadensersatzpflicht verbunden werden. Die Zustellung hat gem. § 15 Abs. 2 S. 1 1. Alt. FamFG nach §§ 166 ff. ZPO zu erfolgen, wobei eine öffentliche Zustellung des Hinweises gem. § 98 GBO unzulässig ist (vgl. § 91 GBO Rdn 5). Die Anzeigepflicht folgt bereits aus S. 1 und ist nicht von der Erteilung eines ordnungsgemäßen Hinweises gem. S. 2 abhängig. Bei einem fehlerhaften bzw. fehlenden Hinweis kann aber das Verschulden des Beteiligten fehlen.