I. Spalte 1
Rz. 2
Die Spalte 1 dient zur Angabe der laufenden Nummer der in Spalte 3 erfolgenden Eintragungen (Abs. 2). Alle Eintragungen werden fortlaufend nummeriert, ohne Rücksicht darauf, welches Grundstück des Grundbuchblattes sie betreffen. Jedes Recht erhält hierbei eine besondere Nummer. Bei der Eintragung mehrerer Rechte unter einer laufenden Nummer als sog. Sammelbuchung erfolgt die Eintragung unter einer laufenden Nummer (vgl. § 44 GBO Rdn 13, 14). Eine Sammelbuchung sollte aber auf Fälle beschränkt werden, bei welchen die Rechte inhaltlich zusammenhängen und denselben Berechtigten haben.
II. Spalte 2
Rz. 3
In der Spalte 2 wird die laufende Nummer angegeben, die das von der Eintragung betroffene Grundstück im Bestandsverzeichnis führt (Abs. 3). Hierbei ist die laufende Nummer eines jeden betroffenen Grundstücks ausdrücklich einzutragen. Die Zusammenfassung mehrerer aufeinanderfolgender Nummern (z.B. "Nrn. 1 bis 7") ist nicht statthaft. Erhält das betroffene Grundstück im Bestandsverzeichnis nachträglich eine andere laufende Nummer, wird diese Änderung in Spalte 2 der Abt. II nicht nachgetragen, um eine Überfüllung dieser Spalte zu vermeiden. Ohnehin ist ein Nachtrag in Sp. 2 im maschinell geführten Grundbuch nicht möglich, es müsste ein Vermerk in die Veränderungsspalte eingetragen werden. Bei mehreren Änderungen des oder der belasteten Grundstücke im Bestandsverzeichnis kann auch das zu Verwirrung führen. Richtigerweise bleibt es bei der in Spalte 2 angegebenen Nummer des belasteten Grundstücks. Bezogen auf das Eintragungsdatum war und ist diese Angabe zutreffend, ob das belastete Grundstück später noch diese Nummer im Bestandsverzeichnis hat, muss dort geprüft werden.
Wird nachträglich ein auf demselben Grundbuchblatt stehendes Grundstück mitbelastet, muss das natürlich in der Veränderungsspalte der Abt. II zum betreffenden Recht eingetragen werden, denn dies ist die rechtsbegründende Eintragung i.S.d. § 873 Abs. 1 BGB.
Auch bei Belastung eines Miteigentumsanteils genügt es, wenn in Spalte 2 nur die Nummer des Grundstücks angegeben wird, weil die Tatsache der Belastung nur des Miteigentumsanteils in Spalte 3 verlautbart wird: ("Nur lastend auf dem Anteil des Max Huber").
III. Spalte 3
Rz. 4
In der Spalte 3 erfolgt die eigentliche Eintragung. Hierher gehören:
▪ |
Alle Grundstücksbelastungen mit Ausnahme der Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden (Abs. 1 Buchst. a); z.B. Erbbaurecht, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Grunddienstbarkeit, dingliches Vorkaufsrecht, Reallast, dingliches Wiederkaufsrecht, Dauerwohnrecht (Dauernutzungsrecht) nach §§ 31 ff. WEG. Hier ist auch die vertragsmäßige Feststellung der Höhe einer für einen Überbau oder einen Notweg zu entrichtenden Rente sowie der Verzicht auf die Rente (§§ 914 Abs. 2, 917 Abs. 2 BGB) einzutragen. Auch die öffentlichen Lasten sind, soweit sie in Ausnahme zu § 54 GBO überhaupt eintragungsfähig sind, hier zu buchen. |
▪ |
Ist das einzutragende Recht befristet oder bedingt, ist die Tatsache der Befristung oder der Bedingung unmittelbar einzutragen. Wegen der näheren und ggf. umfangreichen Bedingungen ist auf die Eintragungsbewilligung Bezug zu nehmen. |
▪ |
Die Belastungen von Miteigentumsanteilen mit Ausnahme der Belastung durch Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (Abs. 1 Buchst. a); hierbei bedarf die Tatsache, dass es sich um die Belastung eines Anteils handelt, nur des Eintrags in Spalte 3, nicht dagegen auch in Spalte 2. |
▪ |
Die "Belastungen" eines Miteigentumsanteils gem. § 1010 Abs. 1 BGB und eines Erbanteils gem. § 2044 BGB; hierher gehören nicht Veräußerungs-, Belastungs- oder sonstige Verfügungsbeschränkungen, sie sind nicht gem. § 1010 BGB eintragbar. |
▪ |
Vormerkungen, die den Anspruch auf Einräumung der in Abt. II Spalten 1–3 einzutragenden Rechte betreffen (Abs. 1 Buchst. a). |
▪ |
Widersprüche gegen die Nichteintragung oder Löschung von Rechten, deren endgültige Eintragung in Abt. II, Spalten 1–3 zu erfolgen hat (§ 12 Abs. 1 Buchst. b, 2). |
▪ |
Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers (Abs. 1 Buchst. b); z.B. das Recht eines Nacherben (§ 51 GBO), die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§ 52 GBO), die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks (§ 19 Abs. 1 ZVG), das Veräußerungsverbot (Verfügungsverbot) des Insolvenzgerichts, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 32 InsO; insbesondere bei Insolvenzbefangenheit des Eigentums) bzw. die Anordnung einer Nachtragsverteilung, die Pfändung oder Verpfändung des Erbanteils eines Miterben. |
▪ |
Die das Eigentum betreffenden Vormerkungen und Widersprüche (Abs. 1 Buchst. b). |
▪ |
Vermerke, die auf gewisse Verfahren hindeuten (Abs. 1 Buchst. c), so z.B. die Vormerkung über ein eingeleitetes Enteignungsverfahren, der Vermerk gem. § 91 Abs. 3 GBO über die Einleitung des Rangklarstellungsverfahrens; der Vermerk gem. § 92 Abs. 5 SachenRBerG über das notarielle Vermittlungsverfahren (dürfte nach Verjährung der Ansprüche aber überholt sein, vgl. § 3 Einl. Rdn 237); der... |