1. Eintragung des Rechts
Rz. 14
Die Eintragung des Erbbaurechts als Belastung des Grundstücks erfolgt in Abteilung II des Grundstücksgrundbuchs.
a) Grundstücksblatt:
Rz. 15
Zitat
"Erbbaurecht für Max Bauer, geb. am 19.10.1950, auf die Dauer von 99 Jahren seit dem Eintragungstag, unter Bezugnahme auf die Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses des Erbbaugrundbuches von … Bd. … Bl. … mit dem Vorrang vor Nr. 1 der Abt. III eingetragen am …"
b) Blatt des Erbbaugrundbuches:
Rz. 16
Zitat
"Erbbaurecht an dem Grundstück"
Moosach 427/1 Freifläche 0.250
(Moosach Bl. 1223) eingetragen in Abt. II Nr. 1 für die Dauer von 99 Jahren seit dem 1.2.2003. Die Veräußerung des Erbbaurechts bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers.
Als Eigentümer des belasteten Grundstücks ist eingetragen Hans Maier, geb. am 14.5.1956, München. Gemäß Bewilligung vom 2.1.2003 bei Anlegung des Blattes hier vermerkt am …“
2. Teilung des Erbbaurechts
Rz. 17
a) |
Eintragungen im Grundstücksblatt:
aa) |
Teilung des Grundstücks |
bb) |
Abt. II, Spalten 4 und 5: Zitat "Das Erbbaurecht ist geteilt. Es lastet je ein selbstständiges Erbbaurecht an FlSt. … und FlSt. … Eingetragen je unter Bezugnahme auf die Nr. 1 der Erbbaugrundbücher … am …" |
|
b) |
Eintragungen im Blatt des Erbbaurechts: Best. Verz. Spalten 1–4: Zitat "Nach Teilung des Grundstücks in FlSt. … und FlSt. … (VN …) und Teilung des Erbbaurechts lastet je ein selbstständiges Erbbaurecht an den oben bezeichneten Grundstücken." |
Nach Teilung des Erbbaurechts das neubegründete selbstständige Erbbaurecht an FlSt. … übertragen nach Bd. … Bl. … am …
3. Erbbauzins:
Rz. 18
Zitat
"Erbbauzins wertgesichert für den jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von … Bl. … unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …";
Ob bei einer Reallast und insbesondere beim Erbbauzins der Geldbetrag der Leistung unmittelbar einzutragen ist, ist in § 17 Abs. 1 GBV nur allgemein geregelt. Als schlagwortartige Bezeichnung würde die Angabe "Geldrente" oder "Rentenreallast" genügen. Gerade bei wertgesicherten Rechten ist die Eintragung des anfänglichen Geldbetrages nicht empfehlenswert, weil sich die Leistung entsprechend der Bezugsgröße automatisch ändert und dann die Eintragung zumindest unklar wird.