1. Verfügungsbeeinträchtigung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO
Rz. 28
Das Insolvenzgericht kann im Insolvenzeröffnungsverfahren gegen den Schuldner entweder ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen so genannten Zustimmungsvorbehalt erlassen. Beide Verfügungsbeeinträchtigungen sind in § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO geregelt. Sie sind jedoch streng voneinander zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist von großer Bedeutung, weil sich nach der Art der Verfügungsbeeinträchtigung die Rechtsstellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 mit § 22 Abs. 1 oder 2 InsO bestimmt.
Es ist deshalb bei der Eintragung genau anzugeben, ob ein allgemeines Verfügungsverbot oder ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet ist.
2. Insolvenzeröffnung
Rz. 29
Zitat
"Das Insolvenzverfahren ist eröffnet. Eingetragen auf Ersuchen des AG … (Az.: …) am …"
Ob bei der Eintragung des Insolvenzvermerks wie auch des Zustimmungsvorbehalts oder sonstiger Verfügungsbeeinträchtigungen, wie auch des Zwangsversteigerungsvermerks, das Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts anzugeben ist, ist nicht geregelt. Eine Bezugnahme i.S.d. § 44 GBO ist nicht gegeben. Allerdings kann gerade beim Insolvenzvermerk die Angabe des Aktenzeichens sinnvoll sein, da dadurch mindestens über die öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren unter www.insolvenzbekanntmachungen.de wichtige Informationen etwa zur Person des Insolvenzverwalters eingeholt werden können.
3. Nachtragsverteilung in der Insolvenz
Rz. 30
Zitat
"Das Grundstück (oder: "Das Recht") unterliegt einer Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren. Eingetragen auf Ersuchen des AG … (Az.: …) am …"
Anordnung einer Nachtragsverteilung lässt Insolvenzbeschlag wieder ex nunc aufleben. Zur Verhinderung gutgläubigen Erwerbs muss diese Tatsache eintragbar sein.
Neben diesen grundsätzlichen Verfügungsbeeinträchtigungen des Insolvenzrechts kommen je nach Verfahrensart weitere in Betracht, bspw. im Verfahren der Eigenverwaltung, wenn das Gericht nach § 277 InsO einen sog. Zustimmungsvorbehalt anordnet. Auch dieser ist in das Grundbuch einzutragen (§ 277 Abs. 3 S. 3 mit § 32 InsO).
4. Verfügungsverbot (allgemein)
Rz. 31
Zitat
"Dem Eigentümer ist zugunsten von … verboten, das Grundstück zu veräußern oder zu belasten. Eingetragen gem. … am …"
5. Verfügungsverbot nach dem Flurbereinigungsgesetz
Rz. 32
6. Verfügungsbeschränkung nach Bundesversorgungsgesetz
Rz. 33
Zitat
"Verfügungsverbot nach § 75 Bundesversorgungsgesetz; eingetragen am …"
Die Angabe eines Berechtigten ist hier nicht erforderlich.