I. Spalte 1
Rz. 2
Spalte 1 dient zur Angabe der laufenden Nummer der in den Spalten 3 und 4 vorzunehmenden Eintragung. Die Eintragungen werden fortlaufend nummeriert, ohne Rücksicht darauf, welches Grundstück sie betreffen (Abs. 2). Jedes Recht wird regelmäßig unter einer besonderen Nummer gebucht. Sogenannte Sammelbuchungen (= Buchung mehrerer Rechte unter einer Nummer oder unter mehreren Nummern bei Zusammenfassung in einem Vortrag) sollten unterbleiben. Sie können bei nachträglichen Änderungen einzelner Rechte zur Verwirrung führen.
II. Spalte 2
Rz. 3
In der Spalte 2 wird die laufende Nummer angegeben, die das von der Eintragung betroffene Grundstück in Spalte 1 des Bestandsverzeichnisses führt (Abs. 3). Wird nachträglich noch ein auf demselben Grundbuchblatt stehendes Grundstück mitbelastet, so wird seine Nummer in Spalte 2 nicht nachgetragen. Die vielfach abweichende Übung der Praxis ist aber unbedenklich. Wesentlich bedenklicher ist die leider weit verbreitete Nachlässigkeit, bei Veränderungen im Grundstücksbestand die Spalte 2 nicht entsprechend zu ergänzen bzw. zu berichtigen.
Wegen der Belastung eines Miteigentumsanteiles vgl. § 10 GBV; Ähnliches dürfte für die Belastung von Eigentumsbruchteilen in den Fällen des § 7 GBO gelten.
III. Spalte 3
Rz. 4
In Spalte 3 ist bei Hypotheken und Grundschulden der Betrag des Rechts, bei Rentenschulden der Betrag der Ablösungssumme anzugeben (Abs. 4). Die Angabe erfolgt in Ziffern; § 17 Abs. 1 S. 1 GBV gilt nur für die Eintragungsspalten. Die Währungsangabe kann abgekürzt werden (z.B. EUR). Bei jeder Teillöschung ist der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben (§ 17 Abs. 5 GBV). Der Geldbetrag von Nebenforderungen ist in Spalte 3 nicht aufzunehmen.
Zur Kenntlichmachung einer sog. Zusatzhypothek vgl. unten (siehe Rdn 8).
IV. Spalte 4
Rz. 5
In Spalte 4 erfolgt die inhaltliche Eintragung der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld (Abs. 5). Hierbei sind Geldbeträge in Buchstaben zu schreiben (§ 17 Abs. 1 S. 1 GBV). Nicht eingetragen wird hier die Zusammenfassung mehrerer im Range aufeinanderfolgender Hypotheken desselben Gläubigers zu einer sog. Einheitshypothek (besser: einheitlichen Hypothek). Sie stellt vielmehr eine Inhaltsänderung der betroffenen Posten dar und ist daher in der Veränderungsspalte einzutragen.
Die Erhöhung des Hypothekenkapitals ist grundsätzlich in Spalte 4 einzutragen. Doch sind Ausnahmen zulässig (vgl. Rdn 8).
Auch Vormerkungen, die den Anspruch auf Einräumung einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld sichern sollen, sind in Spalte 4 einzutragen (§ 12 Abs. 1 Buchst. b GBV).
Ferner gehören hierher Widersprüche gegen die Nichteintragung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (§ 12 Abs. 1 Buchst. b, 2 GBV).
In Spalte 4 gehören auch die Nebenbestimmungen, die gleichzeitig mit dem Recht eingetragen werden, z.B. die Ausschließung der Erteilung des Hypothekenbriefes (§ 1116 Abs. 2 BGB; siehe Rdn 8), die Mithaft anderer Grundstücke nach § 48 GBO, ein Rangvorbehalt nach § 881 BGB (beim zurücktretenden und begünstigten Recht jeweils Rangvermerke) oder die Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO. Unmittelbar einzutragen sind auch einmalige Nebenleistungen und insbesondere Zinsen. Bei diesen kann ein Höchstzinssatz angegeben werden, bei variablem Zins, der insbesondere bei der Sicherungshypothek nach § 867 ZPO die Regel ist (§ 288 BGB), sind die Zinsbestimmungen einzutragen. Zu den Bestimmungen der Fälligkeit der Zinsen und weiterer Nebenbestimmungen, bspw. zum Verzicht auf das Widerspruchsrecht aus § 1160 Abs. 1 BGB, genügt die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung.
Bei Angabe einer Mithaft (§ 48 GBO) von Grundstücken anderer Grundbuchblätter sind sämtliche betroffenen Grundbücher einzeln anzugeben. Ändert sich nämlich eine Mithaft, insbesondere bei Pfandentlassung einzelner Grundstücke, kann dann der Mithaftvermerk berichtigt werden. Bei nur summarischer Angabe der mithaftenden Grundbücher ist das nicht möglich. Abzulehnen ist auch die Variante, nur auf einem der Blätter im Mithaftvermerk sämtliche Mithaftgrundstücke mit ihrer Grundbuchstelle zu bezeichnen und bei den anderen Eintragungen hierauf zu verweisen.
Verfügungsbeschränkungen des Berechtigten sind stets in Spalte 7 einzutragen (vgl. Rdn 9).
V. Spalte 5
Rz. 6
Die Spalte 5 stellt den Zusammenhang mit der Haupt- und der Veränderungseintragung her (Abs. 8). Hier ist die laufende Nummer des von der Veränderung betroffenen Rechts einzutragen. Besonderheiten gelten für Teilabtretungen (vgl. § 17 Abs. 4 GBV).
VI. Spalte 6
Rz. 7
Die Spalte 6 dient zur Angabe des Betrages (in Ziffern mit abgekürzter Währungsangabe), der von der Veränderung betroffen wird. Es kann dies der ganze Betrag des Rechts oder auch nur ein Teilbetrag sein. Bei Teilabtretungen wird so z.B. der abgetretene Teilbetrag angegeben...