Rz. 8

Die Spalte 7 ist bestimmt zur Eintragung von allen Veränderungen im weitesten Sinne (Abs. 6). Hier sind insbesondere einzutragen:[6]

Veränderungen des Rechts im eigentlichen Sinne. Hier kommen vor allem in Betracht:

Abtretungen, Änderungen des Rangverhältnisses (§ 880 BGB), die nachträgliche Eintragung eines Rangvorbehalts (§ 881 BGB), der Vermerk über die Ausnutzung eines Rangvorbehalts bei dem zurücktretenden Recht, die Aufhebung eines in Spalte 4 eingetragenen Rangvorbehalts (wegen der Aufhebung eines in Spalte 7 eingetragenen Rangvorbehalts vgl. unten, die nachträgliche Ausschließung der Erteilung eines Briefes oder die Aufhebung der Ausschließung (§ 1116 Abs. 2, 3 BGB), der nachträgliche Verzicht auf das Widerspruchsrecht aus § 1160 Abs. 1 BGB, die Änderung der Zinsbedingungen (auch wenn ein Teil der Zinsen im Range nachsteht, jedoch ist dann im Vermerk das Rangverhältnis anzugeben; der Zahlungszeit oder des Zahlungsortes (§ 1119 BGB), die Pfändung oder Verpfändung des Rechts (§§ 1154 Abs. 2, 3, 1192 BGB; § 830 ZPO), die Änderung der Forderung, für welche die Hypothek besteht (§ 1180 BGB), die Umwandlung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld (§§ 1177, 1186, 1198, 1203 BGB), der Übergang der Hypothek auf den Eigentümer infolge Verzichts (§ 1168 BGB) sowie die Erteilung eines neuen Briefes (§ 68 Abs. 3 GBO).
Die nachträgliche Mitbelastung eines anderen Grundstücks (§ 48 Abs. 1 S. 2 GBO), die Übertragung eines mithaftenden Grundstücks auf das Blatt eines anderen mithaftenden Grundstücks, das Erlöschen der Mithaft (wegen der Behandlung der Mithaft vgl. auch noch § 30 GeschO).[7]
In Spalte 7 wird auch die Zusammenfassung mehrerer Hypotheken zu einer sog. Einheitshypothek (besser: einheitlichen Hypothek), die eine Inhaltsänderung darstellt, eingetragen. Es ist zweckmäßig, der Einheitshypothek statt der Bezeichnung durch mehrere laufende Nummern eine einheitliche Bezifferung zu geben; hierzu eignen sich am besten römische Ziffern. Beispiel: "1, 2, 3 (jetzt I)". Diese Bezeichnung führt die Einheitshypothek auch bei späteren Veränderungen und Löschungen in den Spalten 5 oder 8: "I (früher 1, 2, 3)". Eine Eintragung in den Spalten 1–4 findet nicht statt. Muster unten (siehe Rdn 20).
Auch die Eintragung einer Zinserhöhung ist eine Veränderung des Rechts, die mit einer Erweiterung des Inhalts verbunden ist; bei der Eintragung in der Veränderungsspalte stellt sich hinsichtlich des erhöhten Zinsbetrages dann die Frage des Ranges gegenüber den übrigen bereits eingetragenen Rechten.[8]
In allen Fällen einer Erweiterung des Hypothekenkapitals ist grundsätzlich eine neue Eintragung in der Hauptspalte geboten.[9] Die Eintragung als solche ist schon notwendig, weil es sich dabei um eine Neubelastung des Grundstücks handelt. Die Eintragung in der Hauptspalte folgt jedoch nicht aus dem Bestimmtheitsgrundsatz; denn die Höhe der dinglichen Belastung des Grundstücks wird ja hinreichend bestimmt angegeben. Die Notwendigkeit der Eintragung einer Kapitalerhöhung in der Hauptspalte folgt vielmehr aus dem Aufbau der dritten Abteilung des Grundbuchmusters, deren Ziel es ist, dem Leser aus den Haupteintragungsspalten sofort einen klaren Überblick über die Höhe der Grundstücksbelastungen zu geben. Gerade hinsichtlich des Rangverhältnisses zu anderen Rechten ist hier die Eintragung in der Hauptspalte auch klarer als etwa in der Veränderungsspalte.
Auch die Herabsetzung des Zinssatzes wird, obwohl sie rechtlich eine Löschung eines Teils des Rechts darstellt (vgl. § 46 GBO), in der Veränderungsspalte eingetragen. Muster siehe § 46 GBO.
 

Rz. 9

Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über ein in den Spalten 1 bis 4 vermerktes Recht, auch wenn die Beschränkung gleichzeitig mit dem Recht und nicht erst nachträglich eingetragen wird (Abs. 6).

 

Rz. 10

Vormerkungen auf Einräumung eines in Spalte 7 einzutragenden Rechts an einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld (§ 12 Abs. 1 Buchst. b GBV).

 

Rz. 11

Vormerkungen in den Fällen des § 12 Abs. 1 Buchst. c GBV.

 

Rz. 12

Widersprüche der in § 10 GBV genannten Art.

[6] Vgl. auch Meikel/Schneider, GBV, § 11 Rn 27 ff.
[7] Ausf. dazu Saage, DFG 38, 109 ff.
[8] Meikel/Schneider, GBV, § 11 Rn 41.
[9] KG JFG 14, 378; 16, 248; RGZ 143, 425; Meikel/Schneider, GBV, § 11 Rn 42.

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