Rz. 10
Abs. 3 regelt die Abschreibung eines ganzen Grundstücks.
I. Abschreibung auf dem alten Blatt
Rz. 11
Die Eintragungen in den Spalten 1–6 des Bestandsverzeichnisses, die das abzuschreibende Grundstück betreffen, sind rot zu unterstreichen. Die Abschreibung ist in Spalten 7 und 8 einzutragen. Der Vermerk in Spalte 8 lautet:
Zitat
"Übertragen nach Moosach Bd. … Bl. …"
Bleibt das Grundstück in demselben Grundbuchbezirk, so genügt die Angabe des Bandes und des Blattes. Geht das Grundstück in den Grundbuchbezirk eines anderen Grundbuchamts über, so ist auch das Grundbuchamt im Abschreibungsvermerk anzugeben. Der Angabe der laufenden Nummer, die das Grundstück auf dem neuen Blatt führt, bedarf es nicht. Ist bei der Abschreibung dem Grundbuchamt noch nicht bekannt, auf welches Blatt das Grundstück übertragen wird, so ist im Abschreibungsvermerk die Bezeichnung des Blattes, auf das das Grundstück übertragen wird, zunächst offenzulassen. Sie wird nach Bekanntwerden nachgetragen (vgl. §§ 25 Abs. 4, 27 GBV).
Im Falle des § 25 Abs. 3 Buchst. b S. 2 GBV ist der Abschreibungsvermerk mit der Eintragung des neuen Eigentümers zu verbinden. Der Vermerk lautet dann:
Zitat
"Aufgelassen an Friedrich Meyer, geb. am 16.6.1976; eingetragen am 10.5.2013; übertragen nach Bl. … des Grundbuches von … am 19.5.2013."
In den Abt. I–III werden die Vermerke, die ausschließlich das abgeschriebene Grundstück betreffen, rot unterstrichen. Danach sind sowohl die Belastungen wie auch die Eintragungen in Abt. I, Spalten 3 und 4, die sich auf das abgeschriebene Grundstück allein beziehen, rot zu unterstreichen.
Die Übertragung etwaiger Belastungen auf das neue Blatt wird auf dem alten Blatt nicht vermerkt; sie kommt allein durch den Übertragungsvermerk in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses zum Ausdruck. Auch im Falle der pfandfreien Abschreibung bedarf es keines besonderen Löschungsvermerks, da die Löschung schon gem. § 46 Abs. 2 GBO zum Ausdruck kommt. War dagegen außer dem abgeschriebenen Grundstück noch ein anderes auf demselben Blatt stehendes Grundstück mit dem Recht belastet, so wird die Belastung nicht rot unterstrichen, es ist vielmehr die Mithaft des abgeschriebenen Grundstücks in der Veränderungsspalte zu vermerken; ferner sind die laufenden Nummern des abgeschriebenen Grundstücks in Abt. I, Spalte 3 und in Abt. II und III, Spalte 2 rot zu unterstreichen.
Rz. 12
Die Eintragung des abgeschriebenen Grundstücks auf dem neuen Blatt hat unter neuer laufender Nummer in den Spalten 1–6 des Bestandsverzeichnisses zu geschehen. Der Vermerk in Spalte 6 lautet, wenn das Grundstück als selbstständiges eingetragen bleiben soll:
Zitat
"von Bd. … Bl. … hierher übertragen am …"
Zur Eintragung in Abt. I vgl. § 9 GBV.
Falls das übertragene Grundstück belastet war, ist die Belastung in Abt. II oder III des neuen Blattes, je nach der materiellen Rechtslage, zu vermerken. Haftet das Grundstück bereits für eine auf den anderen Grundstücken ruhende Last, so ist in der Veränderungsspalte die Übertragung des Grundstücks auf das Blatt zu vermerken. Spalte 2 ist entsprechend zu ergänzen.
II. Löschung von Miteigentumsanteilen (Abs. 3 S. 2)
Rz. 13
Vor der Anlegung des Grundbuchblattes für das ganze gemeinschaftliche Grundstück sind die die einzelnen Miteigentumsanteile betreffenden Eintragungen (§ 3 Abs. 5 GBO) zu löschen. Dazu werden die den Anteil betreffenden Eintragungen in den Spalten 1–6 des Bestandsverzeichnisses rot unterstrichen. In Spalte (7 und) 8 wird vermerkt:
Zitat
"Bei Anlegung des Grundbuchblattes für das gemeinschaftliche Grundstück Bl. … gelöscht am …"
Die ausschließlich den Miteigentumsanteil betreffenden Vermerke in den drei Abteilungen sind rot zu unterstreichen.
Rz. 14
Von der Löschung des Miteigentumsanteils ist die bloße Abschreibung zu unterscheiden, die erforderlich wird, wenn der Anteil mit dem herrschenden Grundstück zusammen auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen werden soll. Hierauf sind die für die Abschreibung von Grundstücken geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar (§ 8 Buchst. c). Die Eintragungen in den Spalten 1–6 des Bestandsverzeichnisses, die sich auf den Anteil beziehen, sind rot zu unterstreichen. Der Vermerk über die Abschreibung des Grundstücks und der Vermerk über die Abschreibung des Anteils in Spalte 8 werden zweckmäßigerweise vereinigt.
Beispiel:
Spalte 7: 8,
Spalte 8: 10/zu 8
"Übertragen nach Bd. … Bl. … am …"