Gesetzestext
(1) Wird ein Vermerk über eine Veränderung eines Rechts, das dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatt verzeichneten Grundstücks zusteht, eingetragen, so ist der frühere Vermerk in den Spalten 3 und 4 insoweit rot zu unterstreichen, als er durch den Inhalt des Veränderungsvermerks gegenstandslos wird. Ferner ist bei der bisherigen Eintragung in Spalte 1 ein Hinweis auf die laufende Nummer des Veränderungsvermerks einzutragen.
(2) Im Falle der Abschreibung eines solchen Rechts sind in den Spalten 1 bis 6 des Bestandsverzeichnisses die Eintragungen, die sich auf dieses Recht beziehen, rot zu unterstreichen.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ergänzt § 7 GBV, sie behandelt die Eintragung des Vermerks über die Veränderung eines subjektiv-dinglichen Rechts sowie der Abschreibung eines solchen Rechts.
B. Eintragung
Rz. 2
Der Vermerk über eine Veränderung ist in dem durch die Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses gebildeten Raum einzutragen. Die Änderung ist möglichst kurz und genau zu bezeichnen. In den Spalten 5 und 6 ist das Eintragungsdatum des Veränderungsvermerks anzugeben: "Vermerkt am …". Nicht jede Veränderung des subjektiv-dinglichen Rechts, die auf dem Blatt des belasteten Grundstücks eingetragen wird, macht zugleich eine Änderung des Vermerks auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks erforderlich. Da der Vermerk nur kundmachende Wirkung hat, ist nur eine solche Veränderung des Rechts zu vermerken, die auch zugleich den Inhalt des alten Vermerks berührt.
Der alte Vermerk wird insoweit rot unterstrichen, als er durch den Inhalt des Veränderungsvermerks gegenstandslos geworden ist. Der laufenden Nummer in Spalte 1 des bisherigen Vermerks ist ein Hinweis auf die laufende Nummer des Veränderungsvermerks zuzufügen. Es geschieht dies beispielsweise durch den Vermerk:
"(vgl. 10/zu 6)".
Ein Vermerk in Abt. I wird anlässlich der Veränderungseintragung nicht eingetragen. Ein solcher ist nur bei der erstmaligen Eintragung des Vermerks des Rechts auf dem Blatt erforderlich.
C. Vermerk
Rz. 3
Die Abschreibung des Rechts wird in den Spalten 7 und 8 vermerkt. Wird das Recht aufgehoben, so lautet der Vermerk: "Gelöscht am …"; wird es mit dem herrschenden Grundstück auf ein anderes Blatt übertragen, so wird der Vermerk mit dem Abschreibungsvermerk über das Grundstück vereinigt, z.B.
Spalte 7:
6, 10/zu 6
Spalte 8:
Zitat
"Übertragen nach Bl. … am …"
Sämtliche Eintragungen, die sich auf das Recht beziehen, sind sodann, gleichviel ob sie sich im Bestandsverzeichnis oder in Abt. I befinden, rot zu unterstreichen.