I. Grundlagen der Bestimmtheit
Rz. 1
§ 15 GBV regelt die Frage, wie ein Berechtigter im Grundbuch zu bezeichnen ist. Wer überhaupt als Berechtigter eingetragen werden kann, bestimmt sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften (siehe § 4 Einl. Rdn 42 ff.).
Rz. 2
Die Vorschrift des § 15 GBV gilt für die Bezeichnung aller Berechtigten im Grundbuch, gleichgültig, ob es sich um Eigentümer oder dinglich Berechtigte handelt. Sie ist ein Ausfluss des Bestimmtheitsgrundsatzes, es handelt sich aber um eine Vorschrift des formellen Rechts. Ob eine Eintragung, die gegen § 15 GBV verstößt, materiell-rechtlich wirksam ist, hängt davon ab, ob sich aus den eingetragenen Angaben die Person des Berechtigten zweifelsfrei entnehmen lässt.
Die Erfordernisse bei der Bezeichnung des Berechtigten sind sowohl Mindest- als auch Höchsterfordernisse, die vom Grundbuchamt stets zu beachten sind. Das Grundbuchamt soll mit Angaben, die über § 15 GBV hinausgehen, sparsam umgehen, um den Grundbuchinhalt nicht zu überfrachten und missverständlich werden zu lassen. So sind insbesondere Angaben zu unterlassen, die sich rasch ändern können. Anlage 1 des Eintragungsmusters zur GBV stellt in Abt. I bspw. die vollständige Adresse der Berechtigten dar. Das ist nicht hilfreich, denn diese kann sich schnell ändern, die Eintragung ist dann irreführend.
II. Eintragung bei unbekannten Berechtigten
Rz. 3
Ein Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum muss einen namentlich bezeichneten Eigentümer haben. Ebenso muss ein Grundstücksrecht einen namentlich bezeichneten Berechtigten haben. Ist der Berechtigte namentlich nicht bekannt, z.B. bei nicht geklärter Erbfolge, ist die Eintragung des Namens durch andere Bezeichnungen zu ersetzen. So müssen beispielsweise die Inhaber subjektiv-dinglicher Rechte durch die Angabe des herrschenden Grundstücks bezeichnet werden, ferner können eingetragen werden die künftigen Abkömmlinge oder unbekannten Erben eines genau bezeichneten Verstorbenen, nicht jedoch die Erben einer noch lebenden Person oder die vom Veräußerer erst noch zu bezeichnenden Personen.
Sind bei der Eintragung von Miterben einzelne Personen noch nicht bekannt, sind diese durch Bezugnahme auf den namentlich bezeichneten Erblasser zu benennen, z.B.:
Zitat
"Die weiteren noch unbekannten Erben des am … mit letztem gewöhnlichen Aufenthaltsort in … verstorbenen Max Müller, geb. am …"
Die Eintragung von sonst nicht benannten Eigentümern ist unzulässig und führt auch materiell-rechtlich zu Komplikationen. Es muss stets ein Eigentümer eingetragen sein; dies ergibt sich mindestens aus § 123 GBO bei der Anlegung eines Grundbuchblattes (§ 123 GBO Rdn 4 ff.). Unzulässig ist es, beispielsweise bei öffentlichen Wegen oder Ufergrundstücken von Wasserflächen einzutragen: "unbekannter Eigentümer". Hier hat das Grundbuchamt entsprechend §§ 116 ff. GBO den Eigentümer zu ermitteln. Im schlechtesten Fall ist das Grundstück als herrenlos i.S.d. § 928 BGB zu betrachten.