Rz. 7
Handelsgesellschaften (Abs. 1 Nr. 2 n.F.) sind wie folgt zu bezeichnen:[17]
▪ | Der Name oder die Firma. Beide müssen mit der Eintragungsbewilligung bzw. dem Eintragungsersuchen und dem Eintrag im Handelsregister genau übereinstimmen, das gilt auch hinsichtlich der Schreibart. Ob die Eintragung einer Zweigniederlassung ohne Angabe der Hauptniederlassung zulässig ist, ist streitig.[18] Mangels Rechtsfähigkeit allein der Zweigniederlassung sollte die Eintragung ohne Nennung der Hauptniederlassung unterbleiben.[19] Die Gesellschafter der Personengesellschaft werden nicht eingetragen. |
▪ | Der Sitz, d.h. der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO). |
Ändert sich die Bezeichnung des Berechtigten, so ist das Grundbuch auf formlosen Nachweis (HR-Auszug) von Amts wegen oder auf Antrag richtigzustellen.[20] Darauf ist besonders bei der Grundbuchumschreibung zu achten.
Rz. 8
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) oder auch die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) sind wie die offene Handelsgesellschaft rechtsfähig (§ 7 Abs. 2 PartGG, § 124 HGB). Sie sind unter ihrem Namen in das Grundbuch einzutragen, ohne Nennung vertretungsberechtigter Berufsträger.
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