Rz. 7

Handelsgesellschaften (Abs. 1 Nr. 2 n.F.) sind wie folgt zu bezeichnen:[17]

Der Name oder die Firma. Beide müssen mit der Eintragungsbewilligung bzw. dem Eintragungsersuchen und dem Eintrag im Handelsregister genau übereinstimmen, das gilt auch hinsichtlich der Schreibart. Ob die Eintragung einer Zweigniederlassung ohne Angabe der Hauptniederlassung zulässig ist, ist streitig.[18] Mangels Rechtsfähigkeit allein der Zweigniederlassung sollte die Eintragung ohne Nennung der Hauptniederlassung unterbleiben.[19] Die Gesellschafter der Personengesellschaft werden nicht eingetragen.
Der Sitz, d.h. der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Ändert sich die Bezeichnung des Berechtigten, so ist das Grundbuch auf formlosen Nachweis (HR-Auszug) von Amts wegen oder auf Antrag richtigzustellen.[20] Darauf ist besonders bei der Grundbuchumschreibung zu achten.

 

Rz. 8

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) oder auch die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) sind wie die offene Handelsgesellschaft rechtsfähig (§ 7 Abs. 2 PartGG, § 124 HGB). Sie sind unter ihrem Namen in das Grundbuch einzutragen, ohne Nennung vertretungsberechtigter Berufsträger.

[17] Eingehend auch Meikel/Schneider, GBV, § 15 Rn 40 ff.
[18] OLG Düsseldorf NJW 1952, 32 und NJW 1969, 2151; LG Bonn DNotZ 1970, 663; Woite, NJW 1970, 548; BayObLG Rpfleger 1973, 56; LG Memmingen Rpfleger 1981, 233; zur Eintragung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft OLG München DNotZ 2013, 474; a.A. OLG Schleswig NJW 1969, 215 und Haas, Rpfleger 1961, 43; Bauer/v. Oefele/Kössinger, AT II Rn 31.
[19] Zur Rechtsgeschichte Meikel/Schneider, GBV, § 15 Rn 43.
[20] Wegen des Nachweises einer Firmenänderung vgl. OLG Hamm Rpfleger 1968, 122; wegen der Änderung des Namens bei Verheiratung siehe OLG Hamm DNotZ 1965, 46 und LG Berlin Rpfleger 1962, 53 sowie Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 239: ausreichend Notarbestätigung, so auch LG Berlin DNotZ 1963, 250 = Rpfleger 1962, 53.

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