Gesetzestext
Angaben über den Rang eines eingetragenen Rechts sind bei allen beteiligten Rechten zu vermerken.
A. Angaben zum Rang
I. Rangvermerk
Rz. 1
§ 18 GBV gilt nur für die Fälle, in denen ein Rangvermerk überhaupt eingetragen zu werden braucht. Er ist eine grundbuchtechnische Vorschrift; die materielle Entstehung des Ranges wird durch sie nicht berührt; materiell-rechtlich genügt der Rangvermerk beim zurücktretenden Recht.
Soweit ein Rangvermerk eingetragen werden muss, ist er verfahrensrechtlich bei allen beteiligten Rechten vorgeschrieben. Wird der Rangvermerk zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen, so ist er bei der Eintragung des Rechts in der Hauptspalte einzutragen. Erfolgt die Eintragung des Vermerks erst nach der Eintragung des Rechts, so dient hierzu die Veränderungsspalte; in ihr geschieht die Eintragung "bei" mehreren Rechten durch die Angabe von deren laufender Nummer.
Rz. 2
Soweit sich ein Rangverhältnis unmittelbar aus Gesetz ergibt, z.B. bei § 1131 S. 2 BGB, bedarf es keiner besonderen Hervorhebung im Grundbuch; das Rangverhältnis ergibt sich aus dem Gesetz, dem Übertragungsvermerk in der dritten Abteilung und der Eintragung der Zuschreibung im Bestandsverzeichnis.
II. Rangvorbehalt
Rz. 3
Der Rangvorbehalt nach § 881 BGB (dazu § 45 GBO Rdn 29 ff.), von welchem wegen seiner nur relativen Wirkung abzuraten ist, wird bei dem Recht eingetragen, das mit ihm belastet wird. Die Eintragung erfolgt in der Hauptspalte der jeweiligen Eintragung zusammen mit der Eintragung des Rechts. Die Eintragung kann wie folgt lauten:
Zitat
"… vorbehalten ist der Vorrang für Grundpfandrechte bis zu … EUR; eingetragen am …"
Rz. 4
Wird der Rangvorbehalt ausgeübt, ist dies sowohl beim betroffenen wie auch beim begünstigten Recht einzutragen, bei dem betroffenen dann in der Veränderungsspalte (vgl. auch Ablage 1 Abt. III der Grundbuchmuster zur GBV). Die Eintragung beim betroffenen Recht kann lauten:
Zitat
"Dem Recht Abt. III Nr. … ist der vorbehaltene Vorrang eingeräumt; eingetragen am …"
Beim begünstigten Recht kann die Eintragung lauten:
Zitat
"unter Ausnutzung des Rangvorbehalts bei Abt. III Nr. … eingetragen am …"
B. Die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks
Rz. 5
Der Wirksamkeitsvermerk ist als klarstellender Vermerk gegenüber Verfügungsbeeinträchtigungen, bspw. bei einem Nacherbenvermerk (§ 51 GBO), anerkannt (dazu § 1 Einl. Rdn 85). Gegenüber einer Auflassungsvormerkung wurde ebenfalls die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks bspw. hinsichtlich des Finanzierungsgrundpfandrechts für zulässig erachtet, obwohl die formelle Rangfähigkeit der Vormerkung vorzugswürdig ist.
Die Eintragung soll bei dem begünstigten, voll wirksamen Recht erfolgen sowie bei der Vormerkung. Ob man auch bei dem Nacherbenvermerk in der Veränderungsspalte den Vermerk einträgt, ist nicht geklärt, erscheint aber wenig sinnhaft. Entscheidend ist in jedem Fall die Eintragung beim begünstigten Recht, zumal dem Wirksamkeitsvermerk keine konstitutive Wirkung zukommt.
Beim begünstigten, voll wirksamen Recht kann der Vermerk wie folgt formuliert werden:
Zitat
"eingetragen mit Wirksamkeit gegenüber Abt. II Nr. … am …"