Gesetzestext
Die Grundbücher werden in festen Bänden oder nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltungen in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt. Die Bände sollen regelmäßig mehrere Grundbuchblätter umfassen; mehrere Bände desselben Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. Soweit die Grundbücher in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vorschriften, die Grundbuchbände voraussetzen, nicht anzuwenden.
A. Form der Grundbuchbände
Rz. 1
Nach Einführung des maschinell geführten Grundbuchs in allen Bundesländern (§§ 61 ff. GBV) hat § 2 GBV nurmehr historische Bedeutung.
Die Grundbücher wurden bis zur Einführung des maschinellen Grundbuchs nach § 2 GBV in festen Bänden oder in Loseblattform geführt (zum Loseblattgrundbuch vgl. unten Rdn 3). Mehrere Grundbuchblätter mussten beim alten System des Papiergrundbuchs in festen Bänden zu einem Band zusammengefasst werden. Diesem Erfordernis war nur genügt, wenn die einzelnen Blätter zu einem einheitlichen, mit Buchrücken und festem Deckel versehenen Buch derart zusammengefasst waren, dass die einzelnen Blätter oder Seiten nicht ohne Zerstörung oder Beschädigung des ganzen Buches oder seiner einzelnen Teile entfernt werden konnten.
B. Bezeichnung der Grundbuchbände
Rz. 2
Jeder Grundbuchband begann mit einem Titelblatt, auf dem der Name des Amtsgerichts, der Grundbuchbezirk und beim Vorhandensein mehrerer Bände für den gleichen Grundbuchbezirk seine Nummern anzugeben waren. Außerdem enthielt das Titelblatt die Bescheinigung über die Seitenzahl des Bandes (vgl. § 3 GBV Rdn 2). Auf dem Rücken jedes Bandes war ein Schild anzubringen, auf dem der Grundbuchbezirk, die Nummer des Bandes und die Nummern der darin enthaltenen Grundbuchblätter angegeben wurden (§ 8 Abs. 3, 4 GeschO v. 25.2.1936, DJ 1936, 350; geänd. durch AV v. 23.12.1937, DJ 1938, 33).
Die Bände jedes Grundbuchbezirks erhielten fortlaufende Nummern (S. 2). Auch die für die Einlagebogen gebildeten Bände entsprachen durchweg diesen Vorschriften; wenn sie in Heftform geführt wurden, galten die für Grundbuchbände getroffenen Vorschriften nicht (S. 3).
Das Grundbuch durfte nicht von der Amtsstelle entfernt werden (§ 13 GeschO).
C. Loseblattgrundbuch
Rz. 3
Versuche, das Grundbuch in Loseblattform zu führen, gehen bereits auf das Jahr 1929 zurück, wurden im Jahre 1936 wiederum aufgegriffen, konnten sich jedoch nie richtig durchsetzen. Nach 1949 haben die Landesjustizverwaltungen den Gedanken erneut aufgegriffen, da diese Art der Grundbuchführung als die damals wohl rationellste sich angeboten hatte. In den 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts wurde in allen Bundesländern das Loseblattgrundbuch eingeführt, das teilweise in Bänden (so in Bayern) geführt wurde, teilweise in Einzelheften (so in Baden-Württemberg). Bei der Führung in Bänden wurden – wie im Grundbuch mit festen Bänden – je Band 35 Grundbuchblätter geführt, wobei die Blattzählung "durch die Bände hindurchlief". Es wurde nicht je Band eine neue Blattzählung begonnen, Band 1 enthielt die Blätter 1 bis 35, Band 2 die Blätter 36 bis 70 usw. Mit der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs hat die Bandzählung ihre Bedeutung verloren.