A. Form der Grundbucheintragungen
Rz. 1
Die Eintragungen sind deutlich, übersichtlich und leserlich zu schreiben. Der Druck von Eintragungen nach Vorgabe des § 10 Abs. 2 GBV war nur für das Papier-, insbes. das Loseblattgrundbuch technisch denkbar. Im maschinell geführten Grundbuch hat diese Vorgabe keine Bedeutung.
Rz. 2
Die Eintragungen sind ohne Abkürzungen zu schreiben. Das schließt gewisse allgemein gebräuchliche und verständliche Abkürzungen nicht aus, so z.B. "Abt." = Abteilung; "Gde." = Gemeinde, "Gem." = Gemarkung, "Flst." = Flurstück, "Nr." = Nummer, "Sp." = Spalte, "VN" = Veränderungsnachweis, "LG" = Landgericht, "AG" = Amtsgericht sowie AG, KG, GmbH usw.
Rz. 3
Das Radieren und Durchstreichen im (Papier-)Grundbuch war verboten; wurde trotzdem radiert, so blieb rechtlich die ursprüngliche Eintragung erhalten. Die nach der Radierung eingetragenen Bestandteile waren nichtig; sie konnten auch nicht Gegenstand des Gutglaubensschutzes sein.
Schreibversehen, die vor dem Unterschreiben bemerkt werden, können mit Genehmigung des Beamten, der die Eintragung verfügt hat, durch Verbesserung des Eintrages berichtigt werden, wenn dadurch der ursprüngliche Eintrag nicht unleserlich oder unübersichtlich wird. Die Berichtigung der Eintragung ist am Schluss als solche zu vermerken (§ 29 Abs. 1 GeschO). Das gilt auch, wenn eine versehentlich erfolgte Rotunterstreichung beseitigt werden soll. Die Beseitigung erfolgt in der Weise, dass der rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird (§ 29 Abs. 2 GeschO). Wird der Fehler erst nach Vollzug der Eintragung bemerkt, so ist Berichtigung von Amts wegen zulässig und notwendig. Der materielle Inhalt eines Rechts darf jedoch dadurch nie geändert werden.
B. Ort der Eintragung
Rz. 4
Die sämtlichen Eintragungen in das Bestandsverzeichnis und in die Abt. II und III sind an der zunächst freien Stelle im unmittelbaren Anschluss an die vorgehende Eintragung der Spalte und ohne Rücksicht darauf, zu welcher Eintragung einer anderen Spalte sie gehören, vorzunehmen. Zwischenräume zwischen den einzelnen Eintragungen, d.h. den zusammengehörigen, einen Rechtsvorgang darstellenden Vermerken, sind also nicht zulässig. Ein freier Platz am Ende einer Seite ist durch einen Sperrvermerk nach Abs. 4 zu dokumentieren (eingefügt durch VO v. 1.12.1977, BGBl I 1977, 2313).
Rz. 5
Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Eintragungen in der ersten Abteilung. Hier richtet sich die Stelle, an der ein neuer Eigentümer in den Spalten 1 und 2 eingetragen werden soll, nach dem durch die Ausfüllung der Spalten 3 und 4 für die vorgehende Eigentümereintragung verbrauchten Raum dieser Spalten; d.h., die Eintragung in den Spalten 1 und 2 erfolgt nicht an der zunächst freien Stelle dieser Spalten, sondern in gleicher Höhe mit der zunächst freien Stelle der Spalten 3 und 4. Ist die Eintragung in den Spalten 1 und 2 größer als die Eintragung in den Spalten 3 und 4, so erfolgt die neue Eintragung in den Spalten 3 und 4 in gleicher Höhe mit der an der zunächst freien Stelle der Spalten 1 und 2 vorgenommenen Eintragung.