Gesetzestext
(1) Sämtliche Grundbuchblätter desselben Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. Besteht das Grundbuch aus mehreren Bänden, so schließen sich die Blattnummern jedes weiteren Bandes an die des vorhergehenden an.
(2) Von der fortlaufenden Nummernfolge der Grundbuchblätter kann abgewichen werden, wenn das anzulegende Grundbuchblatt einem Band zugeteilt werden soll, in dem der Umfang der Grundbuchblätter von dem des sonst nach Absatz 1 zu verwendenden Grundbuchblatts verschieden ist.
(3) Wird das Grundbuch in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt, so kann nach Anordnung der Landesjustizverwaltung bei der Nummerierung der in Einzelheften anzulegenden Grundbuchblätter eines Grundbuchbezirks neu mit der Nummer 1 oder mit der auf den nächsten freien Tausender folgenden Nummer begonnen werden.
A. Nummerierung der Grundbuchblätter
Rz. 1
Die Grundbuchblätter im Loseblattgrundbuch wie auch früher in festen Bänden wurden nicht nur innerhalb der einzelnen Bände, sondern durch alle Bände des Grundbuchbezirks hindurch fortlaufend nummeriert. Im maschinell geführten Grundbuch hat Abs. 1 S. 2 keine Bedeutung. Hier genügt es, die Grundbuchblätter je Grundbuchbezirk fortlaufend zu nummerieren, die Untergliederung der Blätter in Bände, ob als feste Bände oder Loseblattbände, erübrigt sich.
Für die Bezeichnung der Erbbaugrundbuchblätter sowie der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher und Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher sowie für das Gebäudegrundbuch gilt das Gleiche. Diese Grundbücher werden nicht in besonderen Bänden geführt, sondern im allgemeinen Grundbuch des Grundbuchbezirks, in dem das Grundstück liegt. Die Grundbuchblätter erhalten die nächste fortlaufende Nummer. Doch werden sie in der Aufschrift besonders als Erbbaugrundbuch, Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch oder Gebäudegrundbuch gekennzeichnet.
Wird ein Grundbuchblatt geschlossen, insbesondere weil alle dort gebuchten Grundstücke auf andere Grundbuchblätter übertragen werden, ist die Nummer des geschlossenen Blattes nicht mehr wieder zu verwenden (§ 37 GBV).
B. Abs. 2
Rz. 2
Abs. 2 ist im maschinell geführten Grundbuch ohne Bedeutung. Er trug dem verschiedenen Raumbedarf der jeweils einzurichtenden Grundbuchblätter Rechnung. Grundsatz war die Ingebrauchnahme eines Grundbuchbandes für jeden Grundbuchbezirk, so dass jedes neue Blatt die auf das zuletzt angelegte Blatt folgende freie Blattnummer erhielt. Da der Raumbedarf eines jeden Grundbuchblattes aber je nach der Zahl und dem Umfang der bereits vorhandenen oder erfahrungsgemäß noch zu erwartenden Eintragungen ein verschiedener sein konnte, gestattete Abs. 2, neben dem Normalband noch einen oder mehrere Bände gleichzeitig in Benutzung zu nehmen, bei denen die Zahl der Bogen eines jeden Grundbuchblattes größer oder kleiner ist als bei dem Normalband. Im Normalband wurden im Loseblattgrundbuch 35 Grundbuchblätter geführt. Wurden mehrere Bände nach Abs. 2 in Gebrauch genommen, so musste der Umfang der Blätter jedes dieser Bände voneinander verschieden sein.
C. Abs. 3
Rz. 3
Abs. 3 wurde mit VO v. 21.3.1974 (BGBl I 1974, 771) eingefügt. Er diente einer vereinfachten Nummerierung, indem er vielstellige Blattnummern vermied.