Gesetzestext
Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.
A. Anwendungsbereich
Rz. 1
Das in der GBV geregelte Muster zum Aufbau eines Grundbuchblattes ist das verbindliche Grundbuchmuster für sämtliche kraft Bundesrechts anzulegenden Grundbuchblätter. Die Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet nach § 150 Abs. 1 Nrn. 1–3 GBO sind nach Einführung des maschinellen Grundbuchs gegenstandslos. Auch die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher, die Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher (vgl. § 1 WGV) und das besondere Blatt für Erbbaurechte gem. § 14 der ErbbauRG sowie die Gebäudegrundbücher im Beitrittsgebiet sind nach dem Muster der GBV zu führen (§§ 54, 60 GBV).
Rz. 2
Die Weiterführung der früher geführten landesrechtlichen (Papier-)Grundbücher ist theoretisch zulässig:
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in den Fällen des § 103 GBV; z.B. Berggrundbücher, Bahngrundbücher, Fischereirechtsgrundbücher, |
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im Rahmen der Übergangsvorschriften der §§ 97, 98 GBV. |
Soweit die alten Vordrucke weitergeführt werden dürfen, werden auch Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sowie die Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher auf dem alten Vordruck angelegt. § 10 WGV sieht daher die Möglichkeit der Anpassung der WGV an landesrechtliche Besonderheiten vor.
Soweit landesrechtlich auf die in den Art. 63, 68 EGBGB genannten Rechte die Vorschriften der §§ 14–17 ErbbauRG für entsprechend anwendbar erklärt sind, ist auch für die Anlegung der Blätter für diese Rechte das Grundbuchmuster nach der GBV zu verwenden (§ 73 GBV).
B. Grundbuchmuster
Rz. 3
Das Grundbuchmuster der GBV lehnt sich im Wesentlichen an den früher insbesondere in Preußen in Gebrauch gewesenen Vordruck an (Preußisches System). Auch die Systeme, die gegenüber dem preußischen wesentliche Unterschiede aufweisen, haben wohl größtenteils dem praktischen Bedürfnis genügt. Es war jedoch geboten, um die notwendig werdende Umstellung auf das neue System möglichst einzuschränken, sich bei Gestaltung des einheitlichen Grundbuchs an das preußische System anzuschließen, das bereits den größten Teil Deutschlands beherrschte. Die Aufteilung der Grundbucheintragungen in Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen muss dabei nicht als perfekt gelten. Dass insbesondere Verfügungsbeeinträchtigungen des Eigentums in Abt. II eingetragen werden, ist nicht zwingend. Das frühere sog. Sächsische Muster sah hier eine Eigentümerabteilung vor, in welcher Verfügungsbeeinträchtigungen und auch die sog. Auflassungsvormerkung einzutragen waren. Die Eintragung in Abt. II führt zwar zur einer übersichtlichen Gestaltung der Abt. I, zwingt bei Grundbucheinsicht aber auch stets dazu, die Abt. II einzusehen, um eben Verfügungsbeeinträchtigung ersehen zu können. Die Eintragung beschränkter dinglicher Rechte und von Grundpfandrechte in verschiedenen Abteilungen ist dagegen praktisch sinnvoll.
Rz. 4
Die Einteilung des Grundbuchblattes nach § 4 stellt eine Ordnungsvorschrift dar. Da nach § 3 Abs. 1 S. 2 GBO das gesamte Grundbuchblatt als Grundbuch i.S.d. BGB gilt, ist eine entgegen den Vorschriften der GBV an falscher Stelle, aber auf dem richtigen Blatt vorgenommene Eintragung nicht unwirksam, es sei denn, dass durch die ihr zugewiesene Stelle Inhalt und Zweck der Eintragung in Frage gestellt werden. Nur ausnahmsweise, nämlich wo das materielle Recht selbst einer Eintragung einen bestimmten Platz im Grundbuch zuweist, wie im Falle des § 881 Abs. 2 Hs. 2 BGB, muss die Eintragung zur Erreichung materieller Wirksamkeit an dieser Stelle des Blattes erfolgen. Ist hiernach eine an falscher Stelle vermerkte Eintragung wirksam, so kann das Grundbuchamt trotzdem das Grundbuch durch Eintragung an der richtigen Stelle unter Vermerk eines etwaigen Rangverhältnisses auch formell richtigstellen; ein Rechtsanspruch der Beteiligten auf anderweitige Eintragung kann nicht anerkannt werden, solange die Eintragung materiell-rechtlich wirksam ist. Eine unwirksame Eintragung ist nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 53, 71 ff. GBO) zu behandeln.
Rz. 5
Wird ein Grundbuchblatt ohne Verwendung des Musters oder auf einem für andere Fälle vorgesehenen Muster angelegt, so sind die Eintragungen wirksam, wenn das Blatt aus sich selbst heraus noch verständlich ist und die Eintragungen als Grundbucheintragungen angesehen werden können. Ein nach diesem Grundsatz nach Ansicht des Grundbuchamts wirksames Grundbuchblatt ist in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 GBV umzuschreiben. Ein hiernach unwirksames Blatt ist neu anzulegen; das alte Blatt wird, unbeschadet der materiellen Rechtslage, zu schließen sein.
Über die Gestaltung des Musters im Einzelnen vgl. § 22 sowie § 11 Abs. 2 GeschO (v. 25.2.1936, DJ 1936, 350; geänd. durch AV v. 23.12.1937, DJ 1938, 33). Die GeschO ist heute weitgehend durch landesrechtliche Geschäftsanweisungen ersetzt, vgl. bspw. Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Behandlung von Grundbuchsachen (VwV Grundbuchsachen – VwVBGBS) v. 27.12.2005 (SächsJMBl 2006 Nr. 1, 2).