Gesetzestext
Auf das für ein Erbbaurecht anzulegende besondere Grundbuchblatt (§ 14 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes) sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 55 bis 59 Abweichendes ergibt.
A. Grundstücksgrundbuch und Erbbaurechtsgrundbuch
Rz. 1
Die Rechtsverhältnisse am Erbbaurecht werden sowohl durch Eintragungen im Grundstücksgrundbuch als auch im Erbbaugrundbuch verdeutlicht. Das Grundstücksgrundbuch gibt Auskunft über
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das Bestehen des Erbbaurechts als Grundstücksbelastung durch Eintragung in Abt. II; |
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die Dauer des Erbbaurechts, wenn es befristet bestellt ist (Regelfall); |
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den Inhalt des Erbbaurechts durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach § 14 ErbbauRG; |
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die Person des Erbbauberechtigten. |
Das Erbbaurecht entsteht mit Eintragung in Abt. II des Grundstücksgrundbuchs. Die Anlegung des Erbbaugrundbuchs ist dafür nicht konstitutiv, sie ist aber Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit des Erbbaurechts selbst.
Eintragungen, die eine Änderung des Erbbaurechts betreffen, sind teils in das Grundstücksgrundbuch, teils im Erbbaurechtsgrundbuch einzutragen:
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ein Wechsel des Berechtigten (Eigentumswechsel) ist konstitutiv in das Erbbaugrundbuch einzutragen, dort Abt. I; die Eintragung in Abt. II des Grundstücksgrundbuchs ist deklaratorisch (§ 14 Abs. 3 S. 2 ErbbauRG); |
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Inhaltsänderungen sind konstitutiv in das Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuchs einzutragen (§ 14 Abs. 2 ErbbauRG); |
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ein Eigentumswechsel am Grundstück ist selbstverständlich dort einzutragen, im Erbbaugrundbuch aber zu vermerken (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG); |
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Änderungen des Erbbaurechts, die seine Qualität als Grundstücksbelastung betreffen, bspw. die Änderung der Befristung, sind konstitutiv in das Grundstücksgrundbuch einzutragen und werden im Erbbaugrundbuch vermerkt. Gleiches gilt für eine Änderung der Grundstücksbelastung, bspw. die räumliche Erweiterung des Erbbaurechts. |
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Die Teilung eines Erbbaurechts nach § 7 GBO setzt die Teilung des belasteten Grundstücks voraus. Die "Ver"-Teilung des Erbbaurechts auf die Teilgrundstücke stellt dann eine Änderung in der Belastung des Grundstücks dar und ist konstitutiv in das Grundstücksgrundbuch einzutragen, im Bestandsverzeichnis des Erbbaurechts ist sie zu vermerken. |
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Umgekehrt stellt die Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung des Erbbaurechts mit einem anderen Grundstück oder Erbbaurecht (dazu § 5 GBO Rdn 8) eine Veränderung des grundstücksgleichen Rechts dar und ist konstitutiv in das Erbbaurechtsgrundbuch einzutragen. |
B. Verweisung auf allgemeine Vorschriften der GBV
Rz. 2
§ 54 GBV legt fest, dass auf das für ein Erbbaurecht nach dem ErbbauRG anzulegende Erbbaugrundbuchblatt die Vorschriften der Abschnitte I–XI der GBV entsprechend anzuwenden sind (vgl. auch § 57 Abs. 2 GBV). Insbesondere ist für dieses Blatt das allgemeine Grundbuchmuster (§ 4 GBV) zu verwenden. Besonderes gilt nur hinsichtlich der Aufschrift (§ 55 Abs. 2 GBV) und der Ausfüllung des Bestandsverzeichnisses (§ 56 GBV); ferner für die Eintragung in Abt. I (§ 57 Abs. 1 GBV) und für die Bildung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (§ 59 GBV).
Für die Benachrichtigung über Eintragungen im Erbbaugrundbuch ist § 17 ErbbauRG zu beachten.
Rz. 3
Die Vorschriften der §§ 55–59 GBV gelten nach § 3 Abs. 1 GGV – vorbehaltlich der Besonderheiten in der GGV – auch für das Gebäudegrundbuchblatt.