Rz. 3
Die Spalten 2–4 gelten bei der Eintragung des Erbbaurechts als eine Spalte. In dem durch sie gebildeten Raum sind einzutragen: Das Erbbaurecht, die Bezeichnung des belasteten Grundstücks, sein Eigentümer und etwaige Veränderungen dieser Angaben (Abs. 1). Hierbei ist das Erbbaurecht zu bezeichnen.
Rz. 4
Nach Abs. 1 Buchst. a ist ausdrücklich die Bezeichnung "Erbbaurecht" vorgeschrieben. Das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück ist zu beschreiben, und zwar in derselben Weise, wie es in seinem Grundbuch beschrieben ist, d.h. sowohl grundbuchmäßig nach Band und Blatt wie auch nach dem amtlichen Verzeichnis. Die Angaben der Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchblattes des belasteten Grundstücks sind in die Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses des Erbbaugrundbuchs zu übernehmen.
Rz. 5
Zur Bezeichnung des Erbbaurechts gehört auch die Angabe seines Inhalts (§§ 1, 2, 5 ErbbauRG; § 56 Abs. 1b GBV). Nach § 14 Abs. 1 S. 3 ErbbauRG kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Dieser materiell-rechtlichen Vorschrift entsprechend gestattet auch § 56 Abs. 2 GBV, formell bei der Eintragung im Bestandsverzeichnis hinsichtlich des Inhalts des Erbbaurechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug zu nehmen. Nicht zulässig ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung, soweit es sich um die Eintragung von Bedingungen, Befristungen und Verfügungsbeschränkungen handelt, die sich auf das Erbbaurecht beziehen. Diese sind stets ausdrücklich einzutragen.
Die Verfügungsbeschränkungen gehören kraft ausdrücklicher Vorschrift in § 5 Abs. 1 ErbbauRG zum Inhalt des Erbbaurechts, wegen des Inhalts des Rechts kann jedoch gem. § 14 Abs. 1 S. 3 ErbbauRG auf die Bewilligung Bezug genommen werden, so dass die Verfügungsbeschränkung schon durch die Bezugnahme mit der Eintragung des Rechts entsteht. Wegen der Bedeutung einer solchen Abrede ordnet jedoch § 56 Abs. 2 GBV ausdrücklich die unmittelbare Eintragung an. Ein Verstoß dagegen hat zwar keine materielle Bedeutung, das Grundbuchamt muss der Vorschrift jedoch entsprechen. Es genügt jedoch, die Verfügungsbeschränkung als solche zu vermerken; nähere Bestimmungen, auch Ausnahmen, können durch Bezugnahme eingetragen werden.
Rz. 6
Nach § 14 S. 2 ErbbauRG soll auch der Eigentümer (und jeder spätere Erwerber) des belasteten Grundstücks im Erbbaugrundbuch vermerkt werden. Dies geschieht in dem durch die Spalten 2–4 gebildeten Raum des Bestandsverzeichnisses in unmittelbarem Anschluss an die Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts.
Rz. 7
In den durch die Spalten 2–4 gebildeten Raum sind auch einzutragen die Veränderungen der in den Spalten 2–4 eingetragenen Vermerke (Abs. 1 Buchst. d). Hierhin gehören beispielsweise etwaige Veränderungen des Inhalts des Erbbaurechts, Berichtigungen der Bestandsangaben des belasteten Grundstücks und Eintragungen späterer Erwerber des belasteten Grundstücks, die nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG im Erbbaugrundbuch zu vermerken sind. Nicht hierher gehört der Vermerk über die Löschung des Erbbaurechts. Bei Veränderungen der Eintragungen im Bestandsverzeichnis sollte in Spalte 1 keine gänzlich neue laufende Nummer vermerkt werden sondern durch Bruchstrich auf die vorhergehende Eintragung verwiesen werden, ähnlich der Eintragung des Herrschvermerks nach § 7 Abs. 2 GBV. Denn die Eintragung der Veränderung stellt kein neues Rechtssubjekt dar, das eigenständig in Spalte 1 nummeriert wird, sondern bezieht sich auf das Erbbaurecht als Rechtssubjekt. In Anlage 9 der Grundbuchmuster (§ 58 GBV) ist allerdings jede Veränderung mit eigener Nummer versehen.