Rz. 8
In den Unterspalten a und b ist das Grundstück vermessungstechnisch zu bezeichnen. Durch die Eintragungen in diesen Unterspalten muss das Grundstück vermessungstechnisch und kartenmäßig einwandfrei individualisiert und identifiziert sein, sodass es eines Zurückgreifens auf andere Teile des Grundbuchs nicht bedarf, um das Grundstück in der Öffentlichkeit auffinden zu können.
In der Unterspalte a ist hierbei die Bezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen Vermessungsbezirks anzugeben, in dem das Grundstück liegt (Abs. 3 Buchst. a Nr. 1). Dieser Bezirk kann mit dem Gemeinde- und Grundbuchbezirk räumlich identisch sein; er kann aber auch von ihm abweichen. Insbesondere kann auch seine Bezeichnung eine vom Grundbuch- oder Gemeindebezirk verschiedene sein. Die Angabe ist in jedem Fall zu machen, auch wenn Vermessungsbezirk und Grundbuchbezirk räumlich und in der Bezeichnung übereinstimmen.
In der Unterspalte b, die im amtlichen Muster in zwei Halbspalten aufgeteilt ist, ist das Grundstück nach der Karte des Vermessungsbezirks zu bezeichnen (Abs. 3 Buchst. a Nr. 2). In der Regel wird die Karte eines Vermessungsbezirks (der sog. Katasterplan, die Flurkarte) in mehrere Teile zerfallen. Auf diesen Fluren sind die einzelnen Flurstücke (Parzellen) eingezeichnet und nach Nummern oder Buchstaben benannt. Zur Angabe dieser Flur- und Flurstücksnummern dienen die beiden Halbspalten der Unterspalte b. Ist nach der augenblicklichen Gestaltung der Karte nur eine dieser beiden Angaben erforderlich und ausreichend, so wird nur eine der beiden Halbspalten ausgefüllt.
Rz. 9
In den Unterspalten c und d wird die Nummer des Liegenschaftsbuchs (Bestand, Nummer) bei jedem Grundstück eingetragen.
Vor allem in den früher preußischen Gebieten wurden aus steuerlichen Gründen auch Gebäudebücher geführt. Die Nummer des Gebäudebuchs wurde eingetragen, wenn sie in Spalte 4 des Bestandsblattes des Liegenschaftskatasters vermerkt war. War die Nummer des Gebäudebuchs auf dem Bestandsblatt in Spalte 10 vermerkt, weil die Gebäude nicht Bestandteil des Grundstücks waren, so war die Nummer in das Bestandsverzeichnis nicht zu übernehmen. Die Fortführung des früheren Gebäudebuchs erfolgte zumeist nicht. Mit der Ergänzung von Abs. 3 Buchst. a (letzter Satz) durch VO v. 21.3.1974 (BGBl I 1974, 771) wurde dieser Tatsache Rechnung getragen; die Eintragungen nach Nr. 3 können durch entsprechende Anordnung für entbehrlich erklärt werden.
Rz. 10
In der Unterspalte e sind Wirtschaftsart und Lage des Grundstücks anzugeben (Abs. 3 Buchst. a Nr. 4). Auch diese Angaben sind nur aus dem amtlichen Verzeichnis zu übernehmen. Hierbei ist der Begriff der Wirtschaftsart weit zu fassen; er umfasst z.B. die Beschreibung des Grundstücks nach geographischer Beschaffenheit, Kulturart, Bebauung usw.