Rz. 4
Die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch zum Zweck ihrer Auffindung in der Örtlichkeit erfolgt in der Spalte 3.
I. Grundlage dieser Bezeichnung
Rz. 5
Grundlage dieser Bezeichnung ist das amtliche Verzeichnis i.S.d. § 2 Abs. 2 GBO oder die an dessen Stelle tretenden Nachweise. Zum Begriff des Amtlichen Verzeichnisses siehe § 2 GBO (siehe § 2 GBO Rdn 8 ff.).
Nur die amtlichen Verzeichnisse dienen als Grundlage zur Eintragung in der Spalte 3. Auch Wirtschaftsart und Lage sind daher ausschließlich aus dem amtlichen Verzeichnis zu übernehmen. Soweit das amtliche Verzeichnis eine in diese Spalte aufzunehmende Angabe nicht enthält, darf sie nicht etwa aus einem anderen Verzeichnis entnommen werden, selbst wenn es von einer Behörde geführt wird. Verweist jedoch das amtliche Verzeichnis auf ein anderes Verzeichnis, so wird dessen Inhalt damit zum Inhalt des amtlichen Verzeichnisses und kann in das Grundbuch übernommen werden. Zur Aufrechterhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und amtlichem Verzeichnis vgl. auch unten (siehe Rdn 19).
Rz. 6
Ausnahmsweise erfolgt die Bezeichnung eines Grundstücks nicht nach dem amtlichen Verzeichnis, wenn nach den bestehenden Vorschriften ein Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden kann, obwohl es nicht im amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist (Abs. 3 Buchst. c).
II. Gegenstand der Bezeichnung
Rz. 7
Gegenstand der Bezeichnung ist das einzelne Grundstück. Besteht das Grundstück aus mehreren vermessungstechnisch selbstständigen Teilen, die auch im amtlichen Verzeichnis selbstständig aufgeführt sind, so ist grundsätzlich auch im Grundbuch jeder dieser Teile selbstständig in Spalte 3, jedoch nur unter einer laufenden Nummer, zu bezeichnen. Ausnahme siehe Abs. 4 (vgl. Rdn 11 ff.).
III. Ausfüllung der Spalte 3 im Einzelnen
1. Grundsatz (Abs. 3 Buchst. a)
Rz. 8
In den Unterspalten a und b ist das Grundstück vermessungstechnisch zu bezeichnen. Durch die Eintragungen in diesen Unterspalten muss das Grundstück vermessungstechnisch und kartenmäßig einwandfrei individualisiert und identifiziert sein, sodass es eines Zurückgreifens auf andere Teile des Grundbuchs nicht bedarf, um das Grundstück in der Öffentlichkeit auffinden zu können.
In der Unterspalte a ist hierbei die Bezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen Vermessungsbezirks anzugeben, in dem das Grundstück liegt (Abs. 3 Buchst. a Nr. 1). Dieser Bezirk kann mit dem Gemeinde- und Grundbuchbezirk räumlich identisch sein; er kann aber auch von ihm abweichen. Insbesondere kann auch seine Bezeichnung eine vom Grundbuch- oder Gemeindebezirk verschiedene sein. Die Angabe ist in jedem Fall zu machen, auch wenn Vermessungsbezirk und Grundbuchbezirk räumlich und in der Bezeichnung übereinstimmen.
In der Unterspalte b, die im amtlichen Muster in zwei Halbspalten aufgeteilt ist, ist das Grundstück nach der Karte des Vermessungsbezirks zu bezeichnen (Abs. 3 Buchst. a Nr. 2). In der Regel wird die Karte eines Vermessungsbezirks (der sog. Katasterplan, die Flurkarte) in mehrere Teile zerfallen. Auf diesen Fluren sind die einzelnen Flurstücke (Parzellen) eingezeichnet und nach Nummern oder Buchstaben benannt. Zur Angabe dieser Flur- und Flurstücksnummern dienen die beiden Halbspalten der Unterspalte b. Ist nach der augenblicklichen Gestaltung der Karte nur eine dieser beiden Angaben erforderlich und ausreichend, so wird nur eine der beiden Halbspalten ausgefüllt.
Rz. 9
In den Unterspalten c und d wird die Nummer des Liegenschaftsbuchs (Bestand, Nummer) bei jedem Grundstück eingetragen.
Vor allem in den früher preußischen Gebieten wurden aus steuerlichen Gründen auch Gebäudebücher geführt. Die Nummer des Gebäudebuchs wurde eingetragen, wenn sie in Spalte 4 des Bestandsblattes des Liegenschaftskatasters vermerkt war. War die Nummer des Gebäudebuchs auf dem Bestandsblatt in Spalte 10 vermerkt, weil die Gebäude nicht Bestandteil des Grundstücks waren, so war die Nummer in das Bestandsverzeichnis nicht zu übernehmen. Die Fortführung des früheren Gebäudebuchs erfolgte zumeist nicht. Mit der Ergänzung von Abs. 3 Buchst. a (letzter Satz) durch VO v. 21.3.1974 (BGBl I 1974, 771) wurde dieser Tatsache Rechnung getragen; die Eintragungen nach Nr. 3 können durch entsprechende Anordnung für entbehrlich erklärt werden.
Rz. 10
In der Unterspalte e sind Wirtschaftsart und Lage des Grundstücks anzugeben (Abs. 3 Buchst. a Nr. 4). Auch diese Angaben sind nur aus dem amtlichen Verzeichnis zu übernehmen. Hierbei ist der Begriff der Wirtschaftsart weit zu fassen; er umfasst z.B. die Beschreibung des Grundstücks nach geographischer Beschaffenheit, Kulturart, Bebauung usw.
2. Ausnahmen
Rz. 11
Nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Unterspalte d weggelassen und die Unterspalte c mit c/d bezeichnet werden (Abs. 3 Buchst. a S. 3).
Rz. 12
Beim früheren Loseblattgrundbuch des Formats DIN A4 konnte in Spalte 3 die Unterspalten a und b in der Weise zusammengelegt werden, dass die vermessungstechnische Bezeichnung des Grundstücks unterhalb der Gemarkungsbezeichnung oder des sonstigen vermessungstechnischen Bezirks einz...