Rz. 12

So wie bisher, wird auch künftig der Grundbuchinhalt nicht das sein, was in einer bestimmten Ansichtsform tatsächlich wiedergegeben wird, sondern das, was wiedergabefähig gespeichert ist. Im elektronischen Grundbuch werden die Eintragungsinhalte unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Darstellungsinformationen für die unterschiedlichen Ansichtsformen in der Datenbank gespeichert. Eine direkte Eintragung in bestimmte Abteilungen oder Spalten erfolgt nicht mehr. Die diesbezüglichen Vorschriften (z.B. §§ 4 ff. GBO) stellen insoweit nicht mehr Eintragungs-, sondern Visualisierungsregeln dar. Auf die tatsächliche Darstellung (vgl. § 63 GBO) kommt es insoweit nicht an. Wird der Inhalt des Grundbuchs (in welcher Darstellungsform auch immer) falsch angezeigt, kann sich an den sichtbar gemachten, fehlerhaften Inhalt kein öffentlicher Glaube knüpfen.[8] Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar mit den Fällen, in denen ein unrichtiger Grundbuchauszug erteilt wird.[9] Tatsächlich können etwa durch Treiberfehler bei der Software Inhalte abgebildet werden, die rein gar nichts mehr mit dem Inhalt des Grundbuches gemein haben. Daran kann sich verständlicherweise kein guter Glaube knüpfen. Bei Einhaltung der technischen Voraussetzungen gilt aber das im Abrufverfahren sichtbare Ergebnis als für den Anwender verbindlich.[10]

 

Rz. 13

§ 62 Abs. 2 GBO zielt in erster Linie darauf ab, die Übernahme der Grundbücher aus den derzeit im Einsatz befindlichen Systemen in das Datenbankgrundbuch zu ermöglichen.[11] Die Grundbuchdaten sollen dabei in ein langzeitarchivierbares Format übertragen und in dieser Form in das neue System übernommen werden (Altdatenübernahme). Zulässig ist aber auch eine Übertragung unabhängig von der Einführung des Datenbankgrundbuchs.

 

Rz. 14

Die gesamte Migration aller Grundbücher stellt einen umfangreichen Prozess mit hohem personellem und logistischem Aufwand dar.[12] Die Neufassung des Grundbuchs als Datenbankgrundbuch ist so konzipiert, dass ein Grundbuchblatt nicht zwingend in einem einzigen Bearbeitungsschritt vollständig neu gefasst werden muss. Die Neufassung kann auch sukzessive erfolgen. So können die durch die Altdatenübernahme gewonnenen Datensätze in einzelne Bestandteile zerlegt und in dieser Form in der Datenbank gespeichert werden. Die Summe der Fragmente ersetzt den aus dem Vorsystem übernommenen Datensatz und wird zum Grundbuch im Rechtssinn. Eine Benachrichtigung des Eigentümers oder sonstiger Personen und Stellen nach § 55 GBO im Rahmen der Migration ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 15

Zuständig für die Anordnung der Übertragung in andere Formate ist die jeweilige Landesjustizverwaltung. Die Zuständigkeitsregelung orientiert sich an § 108 Abs. 1 GBO, wonach die Landesjustizverwaltungen die Umstellung des in festen Bänden geführten Grundbuchs auf das Loseblattgrundbuch durch die Verwendung von Ablichtungen der bisherigen Blätter anordnen können.

 

Rz. 16

Die Übertragung der Daten in ein anderes Format kann automatisiert erfolgen. Durch allgemeine technische und organisatorische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die Wiedergabe der Zieldateien inhaltlich sowie bildlich mit der Wiedergabe der Ausgangsdateien übereinstimmt und etwaige Fehlfunktionen des Systems bei der Übernahme automatisch erkannt und gemeldet werden. Einer besonderen Freigabe der einzelnen Grundbücher durch einen Mitarbeiter des GBA soll es – beim klassischen elektronischen Grundbuch – nicht zwingend bedürfen. Dadurch können komplette Bereiche (z.B. ganze Grundbuch- oder Grundbuchamtsbezirke) in einem einheitlichen Vorgang übertragen werden. Allerdings muss auch nach der Übertragung feststellbar sein, ob eine Grundbucheintragung bis zu diesem Zeitpunkt verändert wurde und von wem eine Eintragung stammt.

 

Rz. 17

Vor dem Hintergrund, dass die technische Entwicklung in diesem Bereich stetig voranschreitet, schreibt der Regelungsvorschlag für die Übertragung der Daten keine bestimmte Vorgehensweise vor. Er ist vielmehr so formuliert, dass stets diejenigen Verfahren eingesetzt werden können, die zum jeweiligen Zeitpunkt der Übertragung dem Stand der Technik entsprechen. Allerdings ist beim Datenbankgrundbuch gem. § 71a Abs. 4 GBV jedes Grundbuchblatt mit einem Freigabevermerk zu versehen und der Name der freigebenden Person hinzuzufügen. Daher kann es sich bei der vorliegenden Regelung nur um eine Formatübertragung unabhängig vom DaBaGB handeln. Eine derartige Formatübertragung ist aber, soweit ersichtlich, in der Praxis für das bisherige Grundbuch nirgends vorgesehen.

 

Rz. 18

Nach der Übertragung ist die Aufbewahrung der Ausgangsdaten nicht mehr erforderlich. Entsprechend § 128 Abs. 3 GBO können sie vernichtet oder in anderer Weise ausgesondert werden (vgl. § 128 GBO Rdn 12 f.). Eine grundbuchrechtliche Pflicht zur Aussonderung besteht jedoch nicht. Die Behandlung dieser Daten richtet sich nach den jeweiligen (archivrechtlichen) Vorschriften der Länder.

 

Rz. 19

Das Übertragungsverfahren soll nur dort gelten, wo die Fehleranfälligkeit sehr g...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge