Rz. 7
Erforderlich und ausreichend für die Bestimmung des Grundbuchdatenspeichers ist eine ausdrückliche und grundsätzlich schriftlich niederzulegende Verfügung der zuständigen Stelle (siehe § 126 GBO Rdn 16), d.h. derjenigen Stelle, in deren Verantwortungsbereich der Datenspeicher geführt wird. Nicht notwendig ist die Aufnahme in eine Rechtsverordnung (§§ 93, 134 GBO), möglich ist aber die Verbindung mit Dienstanweisungen nach § 65 Abs. 1 S. 3 GBO.
Rz. 8
Die Bestimmung kann erforderlichenfalls mit der o.g. Maßgabe (vgl. Rdn 7) geändert werden, wenn der Grundbuchdatenspeicher ausfällt und dauernd oder zeitweilig durch Sicherungskopien ersetzt werden muss. Dasselbe gilt, soweit aufgrund Verschleiß, Beschädigung oder technischer Weiterentwicklungen Änderungen an der Archivierungskomponente vorgenommen werden.
Rz. 9
Maßgeblich ist, dass die Daten durch die Speicherumschichtung nicht vorsätzlich oder fahrlässig und von der grundbuchführenden Stelle unbemerkt inhaltlich verändert werden können, was durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen ist. Der Erkennbarkeit von Änderungen dient insbesondere die elektronische Unterschrift (§ 75 GBO).
Rz. 10
Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und im Voraus erfolgen, wie § 62 Abs. 1 S. 3 GBO ausdrücklich klarstellt. Bedeutung kommt dem etwa zu, wenn durch technische Vorkehrungen die jederzeitige Übereinstimmung des Grundbuchdatenspeichers mit einem oder mehreren Sicherungsdatenspeichern, die parallel geführt werden, gewährleistet ist. Ein ausdrückliches Reagieren des GBA braucht dann nicht mehr zu erfolgen, wenn verfügt wird, dass bei einem Ausfall des Originalspeichers ohne Weiteres die, bzw. eine der Sicherungskopien an die Stelle des eigentlichen Grundbuchdatenspeichers treten soll.
Rz. 11
§ 95 GBO nimmt die Qualität und die Möglichkeit der Bestimmung des Datenspeichers durch die Verweisung auf.