Gesetzestext
Der Inhalt des maschinell geführten Grundbuchs muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht werden können, wie es den durch diese Verordnung und die Wohnungsgrundbuchverfügung vorgeschriebenen Mustern entspricht. Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, soll unter Verwendung dieser Muster die Darstellung auch auf den aktuellen Grundbuchinhalt beschränkt werden können; nicht betroffene Teile des Grundbuchblatts müssen dabei nicht dargestellt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Darstellungsformen für die Anzeige des Grundbuchinhalts und für Grundbuchausdrucke zuzulassen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
A. Inhaltliche Identität der Darstellung
Rz. 1
Im Anschluss an § 61 GBO bestimmt § 63 S. 1 GBO, dass Papiergrundbuch und maschinelles Grundbuch nicht nur grundsätzlich identisch geführt werden (vgl. § 61 GBV Rdn 2), sondern auch, dass die auf dem Bildschirm sichtbare Information identisch mit der im Papiergrundbuch dargestellten sein muss. Das bedeutet zum einen, dass sich der Aufbau und Inhalt des Grundbuchblatts nach den Abschnitten II und III der GBV an die herkömmliche Trennung in Aufschrift, Bestandsverzeichnis und Abteilungen I, II und III sowie an die allgemeinen Regeln für Eintragungen halten muss (zu der vergleichbaren Problematik bei der Anlegung durch Neufassung vgl. § 69 GBV Rdn 1). Mit dem DaBaGG wird in § 63 S. 2 u. 3 GBO – neben anderen Darstellungsformen – auch die Darstellung eines "aktuellen Auszugs" möglich, der nur die noch gültigen Eintragungen wiedergibt. Das Datenbankgrundbuch wird aufgrund der strukturierten Datenablage über die bisherige Darstellungsform hinaus vielfältige und auf die Bedürfnisse der verschiedenen Nutzergruppen speziell abgestimmte Möglichkeiten der Anzeige des Grundbuchinhalts sowie der Erteilung von Grundbuchausdrucken bieten. Die Länder werden ermächtigt, weitere Darstellungsformen zuzulassen.
B. Äußere Identität der Darstellung
Rz. 2
Durch ausdrücklichen Verweis auf die Vordrucke und Muster wird zunächst klargestellt, dass dieselbe Information wie beim Papiergrundbuch sichtbar zu machen ist, vgl. § 63 S. 1 GBO. Daneben wird dadurch ausgedrückt, dass die optische Darstellung am Bildschirm sich nach dem äußeren Erscheinungsbild des Papiergrundbuchs zu richten hat (§ 22 S. 1 GBO i.V.m. Anl. 1 zur GBV). So muss etwa der Spaltenaufbau beibehalten werden. In dieser Ansicht ist der vollständige Grundbuchinhalt einschließlich Löschungen, Veränderungen und Rötungen gem. den Vorschriften und Mustern der Grundbuchverfügung und Wohnungsgrundbuchverfügung (§§ 4 ff., 22 GBO, §§ 3, 9 WGV) darzustellen. Dies kann zu technischen Anforderungen an die zur Wiedergabe verwendeten Bildschirme führen, die über ein entsprechendes Bildauflösungsvermögen verfügen müssen, um eine gut lesbare Darstellung einer ganzen "Papierseite" erzeugen zu können (zu den von den Landesjustizverwaltungen für das automatisierte Abrufverfahren herausgegebenen Empfehlungen an die einzusetzende Technik vgl. § 133 GBO Rdn 34 f.); nichts anderes gilt in diesem Zusammenhang auch für die Bildschirme im GBA selbst.
Rz. 3
Da die Größe der Darstellung am Bildschirm einerseits von dessen Größe, andererseits von der Verwendung von Zoom-Funktionen abhängt, hat ein Festhalten an den Formaten für das Papiergrundbuch (beim Loseblattgrundbuch normalerweise DIN A3; evtl. DIN A4, § 6 Abs. 3b GBO) beim maschinellen Grundbuch keinen Sinn mehr.
C. Aktueller Grundbuchinhalt und weitere Darstellungsformen
Rz. 4
Wenn das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt wird, ist in § 63 S. 2 GBO eine Ansicht vorgesehen, die lediglich die aktuell gültigen Eintragungsinhalte umfasst. Bei dieser Ansicht werden die Eintragungen in den Veränderungs- und Löschungsspalten so weit wie möglich in den Text der Hauptspalten integriert. Gelöschte Rechte werden in dieser Ansicht nicht angezeigt. Dabei verbleibt den Veränderungs- und Löschungsspalten i.d.R. kein eigener Informationsgehalt mehr, so dass auf ihre Darstellung verzichtet werden kann. Gleiches gilt für Abteilungen des Grundbuchs, die keine oder nur noch gelöschte Eintragungen enthalten. Vorschriften, die Grundbuchbände voraussetzen und deshalb nicht anzuwenden sind, sind zunächst §§ 2, 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 3 GBO. Weitere nicht anwendbare Vorschriften sind in §§ 16, 17 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 2, 21 GBO enthalten. Für Rötungen gelten nach § 91 S. 2 GBO abweichende Vorschriften.
Rz. 5
Zusätzlich zu den beiden vorgenannten Ansichten sollen die Länder durch Rechtsverordnung weitere Darstellungsformen zulassen können. Denkbar ist u.a. eine Ansicht, die den Grundbuchstand für einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit anzeigt. Daneben soll es auch möglich sein, den Grundbuchinhalt oder Teile davon abweichend von den in den Anlagen zur Grundbuchverfügung und zur Wohnungsgrundbuchverfügung vorgegebenen Mustern darzustellen, bspw. in einer Rangtabelle, in d...