Rz. 20

Erforderlich ist nach Abs. 2 Nr. 8 eine Absicherung jeder Datenfernkommunikation. Das Problem der Übertragungssicherheit tritt bereits bei Übermittlung von Daten innerhalb des lokalen Netzes eines Grundbuchsystems auf. Es gewinnt an Schärfe bei Einsatz öffentlicher Netze, weil potentielle Angriffe Dritter hinzukommen können (siehe § 65 GBV Rdn 19). Öffentliche Netze können in Anspruch genommen werden, wenn von der Möglichkeit der Datenübertragung im Auftrag Gebrauch gemacht wird (§ 126 Abs. 3 GBO), bei der Integration von Grundbuch und Liegenschaftskataster (§ 127 GBO), im Fall der Einsichtnahme bei einem anderen Grundbuchamt (§ 132 GBO), das auch einen Ausdruck erstellen kann (§§ 132 GBO i.V.m. § 79 Abs. 3 GBV) und beim automatisierten Abrufverfahren (§ 133 GBO).

 

Rz. 21

Der Begriff des öffentlichen Netzes, das auch von einem privaten Betreiber angeboten werden kann, ist zu unterscheiden von den Anforderungen bei der Datenverarbeitung im Auftrag nach § 126 Abs. 3 GBO, die öffentlich-rechtlich organisiert sein muss.[11]

[11] Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 64 Rn 27.

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